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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2993/11·10.01.2013

Zulassungsantrag wegen Bauvorhabens im Außenbereich abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Bauantrags. Streitpunkt ist, ob das Vorhaben im Außenbereich liegt, weil es nicht zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verletzt. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die erstinstanzliche Entscheidung wegen Außenbereichsverneinung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt.

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Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist; maßgeblich ist der Eindruck eines zusammenhängenden Bebauungszusammenhangs und nicht rein geografisch-mathematische Kriterien.

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Zur Bestimmung des Bebauungszusammenhangs sind Geländehindernisse, Gewässer, Einschnitte im Landschaftsbild sowie die Größe freier Flächen zu berücksichtigen; mit wachsender Größe verstärkt sich der trennende Eindruck einer Freifläche.

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Die Feststellung, dass ein Vorhaben öffentliche Belange verletzt oder den Vorgaben eines Landschaftsplans widerspricht, kann durch bloßes Teilvorbringen nicht erschüttert werden; der Bauherr muss nachvollziehbar darlegen, dass eine Teilbarkeit oder eine alternative Planung zur Beseitigung des Widerspruchs möglich ist.

5

Bauwerke, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Taubenschläge), begründen keinen Bestandteil einer organischen Siedlungsstruktur und tragen nicht zu einem Bebauungszusammenhang bei.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3679/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 67.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu - hier allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben liege nach dem Eindruck, den die Ortsbesichtigung und das vorliegende Bild- und Kartenmaterial ergeben habe, im Außenbereich, weil es nicht mehr dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil F.             zuzurechnen sei, und beeinträchtige u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB öffentliche Belange.

5

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris.

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Nach diesen Maßstäben endet die hier maßgebliche Bebauung im Bereich des Vorhabengrundstücks mit dem auf dem Flurstück 343 befindlichen Gebäudekomplex.

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Insbesondere stellt die V.-----------straße entgegen dem klägerischen Vorbringen keine den Außenbereich von dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil F.             trennende Zäsur dar. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Einwand der Klägerin, die Entfernung zwischen der Außenwand des letzten Gebäudes der T.         Straße 475 bzw. 464 und der V.-----------straße stehe der Annahme einer solchen Wirkung der V.-----------straße nicht entgegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Neben dieser Entfernung hat das Verwaltungsgericht wesentlich auch auf die Größe der zusammenhängenden Grünfläche von ca. 15.500 qm und den in der Örtlichkeit wahrgenommenen Charakter der Freifläche als Grünfläche mit Weiden und Obstbäumen und somit als eigenständigen Landschaftsteil abgestellt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Grünfläche sei nicht völlig frei von Wohnbebauung und auf die Wohnhäuser nördlich und westlich der Straße „Zum O.         “ verweist, gehören diese ersichtlich nicht zu der von dem Verwaltungsgericht betrachteten Freifläche. Hinsichtlich des nach dem klägerischen Vorbringen auf dem benachbarten Grundstück befindlichen „größeren“ Taubenschlags ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass dieser aufgrund seiner Größe geeignet wäre, den Charakter der Grünfläche als eigenständigen Landschaftsteil zu verändern. Im Übrigen kann der Taubenschlag nicht Bestandteil einer organischen Siedlungsstruktur i.S. eines bebauten Ortsteils sein, da er nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die streitgegenständliche Grundstücksfläche werde von der prägenden Wirkung der Bebauung nördlich der Straße „Zum O.         “ und südlich der T.         Straße (Nrn. 460 - 464) erfasst. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, begründet diese Bebauung für das Vorhabengrundstück keinen Bebauungszusammenhang. Die T.         Straße und der anschließende Grünstreifen mit Baumbestand stellen eine deutliche, den Bebauungszusammenhang nördlich der T.         Straße unterbrechende Zäsur dar. Die straßennahe Bebauung nördlich des Antragsgrundstücks und westlich der Straße „Zum O.         “ (Nrn. 11 - 25) ist ebenfalls nicht geeignet, für das - von der Straße „Zum O.         “ aus betrachtete - streitgegenständliche Hinterliegergrundstück einen Bebauungszusammenhang zu begründen.

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Ebensowenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts durch, dem Vorhaben stehe die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie der Feststellung, das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des Landschaftsplans E.        -Süd, nicht hinreichend entgegen getreten ist. Sie macht lediglich geltend, diese Vorgaben erfassten

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das Vorhaben nur teilweise, hat damit indes eine Teilbarkeit ihres Vorhabens nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Es ist aber nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, für den Bauherrn die Planung eines baurechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 7 A 1425/11 - und vom 18. März 1997 ‑ 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.