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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2902/05·01.02.2006

Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt: Bauordnungsverfügung zur Schornsteinfegerbescheinigung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Bauordnungsverfügung verpflichtend zur Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters einstufte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Verfügung für einen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung und für verhältnismäßig. Eine Duldungsverfügung wäre ungeeignet, da sie die Kostenlast entgegen gesetzlicher Regelung verschiebe. Der Zulassungsantrag wird daher abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Bauordnungsverfügung zur Vorlage einer Schornsteinfegerbescheinigung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde, innerhalb einer Frist die Vorlage einer Bescheinigung zu fordern, kann einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG darstellen, wenn sie eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung enthält.

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Eine Ordnungsverfügung nach § 61 BauO NRW kann der wirksamen Umsetzung einer materiellen Pflicht (z.B. der Nachweisverpflichtung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW) dienen und geht über reine Sachverhaltsaufklärung hinaus.

3

Bei der Prüfung der Geeignetheit einer Maßnahme ist zu berücksichtigen, ob eine mildere Maßnahme (z.B. Duldungsverfügung) dem gesetzlichen Verteilungssystem der Lasten gerecht würde; ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Gleichwertigkeit und damit an der Geeignetheit der milderen Maßnahme.

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Die Erleichterung des Verfahrens durch Wegfall der unmittelbaren Vorlagepflicht entbindet nicht von der materiellen Nachweisverpflichtung; die Behörde kann daher die Vorlage des Nachweises verlangen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 43 Abs. 7 BauO NRW§ 35 VwVfG NRW§ 77 Abs. 4 BauO NRW 1984§ 3 Abs. 2 StVZO a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 59/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Mit Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 2004 ist dem Kläger gestützt auf § 61 Abs. 1 BauO NRW aufgegeben worden, eine § 43 Abs. 7 BauO NRW entsprechende Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich bei dieser Ordnungsverfügung um einen Verwaltungsakt, denn bei der Anordnung, eine Bescheinigung vorzulegen, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dem Kläger ist vom rechtlichen Ansatz zu folgen, dass die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 2004 nur dann als Verwaltungsakt anzusehen ist, wenn sie die in § 35 VwVfG NRW benannten Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, wenn der Beklagte also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls eine hoheitliche Maßnahme getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Kläger bestreitet die Regelungswirkung der Ordnungsverfügung des Beklagten zu Unrecht. Zunächst irrt er im rechtlichen Ausgangspunkt, wenn er sich lediglich auf den Wortlaut des § 43 Abs. 7 BauO NRW für seine Ansicht stützt, denn die Ordnungsverfügung des Beklagten beruht auf § 61 Abs. 1 BauO NRW. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Zulassungsantrag gibt zu vertiefenden Ausführungen keine Veranlassung, dass der Beklagte dem Kläger danach durch Ordnungsverfügung das Erforderliche abverlangen durfte, um den aus § 43 Abs. 7 BauO NRW zu ziehenden Folgerungen Genüge zu tun. Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine bloße Maßnahme der "Sachverhaltsaufklärung", sondern darum, eine Verpflichtung des Bauherrn wirksam umzusetzen, die unter den in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannten Voraussetzungen besteht, ohne dass ein weitergehender Sachverhalt (etwa zur Frage einer konkreten Gefahr) zu klären wäre. Die vom Kläger vermisste Regelungswirkung der Ordnungsverfügung liegt daher schon darin, dass ihm die Vorlage der in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannten Bescheinigung eines Bezirksschornsteinfegermeisters binnen einer bestimmten Frist aufgegeben worden ist und an den Fristablauf Zwangsmaßnahmen angeknüpft sind.

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Der Kläger meint ferner, ihm gegenüber sei eine Duldungsverfügung mit dem Ziel ausreichend gewesen, die Abnahme der Anlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu dulden. Der Sache nach geht es insoweit nicht um die Frage, ob der Beklagte durch Verwaltungsakt gehandelt hat, sondern um die Frage, ob die Maßnahme des Beklagten verhältnismäßig ist. Auch an der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten besteht jedoch kein Zweifel. Der Kläger ist bereits kraft Gesetzes verpflichtet, unaufgefordert und auf seine Kosten, die in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannte Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Unterlässt er dies, wird eine Duldungsverfügung dem gesetzlichen Anliegen schon deshalb nicht gerecht und ist deshalb nicht gleichermaßen geeignet wie die streitige Ordnungsverfügung, weil eine Duldungsverfügung mit dem vom Kläger für sinnvoll gehaltenen Ziel die Kostenlast zu Lasten der Bauaufsichtsbehörde entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung verschieben würde.

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Der Kläger meint schließlich, das Gesetz sehe in § 43 Abs. 7 BauO NRW anders als § 77 Abs. 4 BauO NRW 1984 nicht mehr vor, dass der Bauherr die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der Behörde vorlegen müsse; es sei daher seine Sache, was er mit der Bescheinigung tue. Dies ist so nicht zutreffend. Die Einholung der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters ist kein Selbstzweck, sondern soll den Nachweis erbringen, dass sich die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Dass die Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr von vornherein vorzulegen ist, dient der Verfahrenserleichterung, macht den Nachweis jedoch nicht entbehrlich. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall Veranlassung hatte, die Vorlage des Nachweises zu fordern, stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht nicht substantiiert in Frage.

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Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 (zu § 3 Abs. 2 StVZO a. F.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427 (zu §§ 11, 13, 14 FeV) folgt entgegen der Annahme des Klägers nicht, dass keine Regelung durch Verwaltungsakt möglich und zulässig ist, wenn die Erteilung irgendeiner Bescheinigung in Rede steht. Vielmehr sind der jeweilige Einzelfall und die dort maßgebenden Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Frage zu prüfen, ob die Forderung, eine Bescheinigung vorzulegen, Verwaltungsakt ist oder nicht.

8

Vgl. zu Bescheinigungen mit Verwaltungsaktcharakter beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 138 zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Milchmengen-Garantie-Verordnung; Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81 zur Investitionszulagenbescheinigung im Sinne des § 2 InvZulG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.