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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2876/24·04.11.2025

Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Richtigkeitszweifel bei Außbereichsbau

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Beseitigungsverfügung für ein Gartengerätehaus und eine Terrassenüberdachung wird abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Anlagen im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB liegen und formell sowie materiell unzulässig sind. Entscheidungsrelevante Einwände des Klägers zu Lage, Topografie und Genehmigungshistorie genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO abgelehnt; Zulassungsbegehren als nicht begründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Rügen ungenügender Würdigung ohne substantiiertes Tatsachenvorbringen genügen nicht.

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Bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (§§ 34, 35 BauGB) sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; die Genehmigungshistorie kann allenfalls ergänzend berücksichtigt werden, ist aber nicht entscheidend, wenn topographische und siedlungsstrukturelle Gegebenheiten entgegenstehen.

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Zur Annahme einer unzulässigen Erweiterung einer Splittersiedlung bedarf es keiner strengen geometrischen Prüfung; wird durch neue bauliche Anlagen eine räumliche Ausdehnung des Siedlungssplitters gefördert, ist von einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Erweiterung auszugehen.

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Die Eintragung von Baulasten kann die materielle Baurechtswidrigkeit einer Anlage nicht ohne Weiteres beseitigen; besteht eine tragende Feststellung der materiellen Unzulässigkeit, bleibt die Rechtswidrigkeit bestehen.

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Ergeben sich materielle Baurechtswidrigkeiten, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung gemäß § 82 Abs. 1 BauO NRW auch dann erfüllt, wenn die Anlagen verfahrensfrei gewesen sein sollten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 4255/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.11.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der Beseitigung eines Gartengerätehauses und einer Terrassenüberdachung sei nicht zu beanstanden, die baulichen Anlagen seien formell und materiell illegal, auf andere Weise könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden, Ermessensfehler lägen nicht vor.

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1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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a)  Der Kläger erschüttert mit seinem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die baulichen Anlagen seien im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet worden.

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Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gekommen, das Grundstück nehme nicht am nordöstlich entlang der L. Straße bestehenden Bebauungszusammenhang teil, das Wohnhaus des Klägers (U. 8) sei 125 m vom nächstgelegenen Wohnhaus L. Straße 42 entfernt errichtet, dazwischen befänden sich die Wohnhäuser U. 6 und 7, die dazwischen liegenden unbebauten Flächen seien keine sich zur Bebauung anbietenden Lücken, vielmehr handele es sich bei den drei Gebäude U. 6, 7 und 8 ebenso wie bei den südwestlich liegenden Wohnhäusern U. 9 und 9a jeweils um Splittersiedlungen innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen.

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Dieses auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung gewonnene Ergebnis zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, das Urteil lasse die erforderliche Würdigung des Einzelfalls vermissen und habe insbesondere die topographischen Gegebenheiten nicht erschöpfend berücksichtigt, es sei davon auszugehen, dass sich die Kammer nur auf wenig aussagekräftiges Kartenmaterial gestützt habe, sein Grundstück bilde den Abschluss einer aufgelockerten, ländlich geprägten Siedlungsstruktur, die durch zum Teil ausladende Baulücken gekennzeichnet und durch Wohngebäude mit großzügigen Freiflächen geprägt sei, die vollausgebaute Straße U. habe verbindende Wirkung, da sie als Fortsetzung der L. Straße erscheine, aufgrund der Hanglage werde sein Grundstück als oberer Abschluss der Siedlungsstruktur wahrgenommen, zudem werde es durch eine stark ansteigende Böschung und Bäume in südlicher und westlicher Richtung von den umgebenden Freiflächen abgeschirmt.

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Dass die vom Kläger angesprochenen Aspekte vom Verwaltungsgericht möglicherweise nicht ausdrücklich aufgegriffen worden sind, ist nicht ausreichend, um ernstliche Richtigkeitszweifel zu wecken. Auch im Übrigen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück des Klägers dem unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuzuordnen wäre. Dies gilt zunächst für die von ihm hervorgehobene aufgelockerte Siedlungsstruktur. Sein Grundstück ist deutlich größer als diejenigen entlang der L. Straße und weist daher auch eine deutlich größere Freifläche auf, insofern unterscheidet es sich maßgeblich von der dortigen Bebauung. Auch der Verweis auf das ansteigende Gelände und die Vegetation im südlichen und westlichen Grundstücksbereich führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat vorliegend insbesondere angesichts der Größe seines Grundstücks und der Entfernung seines Wohnhauses zu den Gebäuden U. 6 und 7 sowie der Bebauung entlang der L. Straße nicht hinreichend aufgezeigt, dass das ansteigende Gelände und der Bewuchs der Böschung den Eindruck vermittelten, sein Grundstück sei noch dem östlichen Bebauungszusammenhang zugehörig.

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Soweit der Kläger weiter rügt, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts komme der Genehmigungshistorie seines Wohnhauses keine entscheidende Bedeutung zu, ergeben sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt lediglich ergänzend berücksichtigt hat, wie sich aus dem Verweis auf eine Entscheidung des zweiten Senats des erkennenden Gerichts ergibt.

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b)  Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die baulichen Anlagen seien als sonstige Vorhaben unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten.

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Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Gebäude ließen die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Es hat insoweit ausgeführt, die bestehende Splittersiedlung aus den Gebäuden U. 6, 7 und 8 werde durch das Gartenhaus und das Gebäude mit Außenküche (Terrassenüberdachung) räumlich ausgedehnt und damit erweitert, in einem solchen Fall sei anzunehmen, dass es sich um einen siedlungsstrukturell zu missbilligenden Vorgang der Zersiedlung handele, einer konkreten Begründung einer Vorbildwirkung für weitere bauliche Anlagen bedürfe es daher nicht.

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Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, es handele sich nicht um die Erweiterung, sondern um die Verfestigung einer Splittersiedlung, beide Nebenanlagen seien ebenso wie sein Wohnhaus dem vorhandenen Siedlungssplitter zuzuordnen, dies beruhe auf der verbindenden Wirkung der Straße U. und den Geländeverhältnissen vor Ort, insbesondere der stark ansteigenden Böschung, zudem sei im Bereich der Terrassenüberdachung bereits zuvor Baubestand vorhanden gewesen, die Splittersiedlung werde durch das Gartenhaus und die Terrassenüberdachung nicht ausgedehnt, sondern lediglich aufgefüllt.

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Auch bei der Abgrenzung zwischen Erweiterung und Verfestigung von Splittersiedlungen ist kein streng geometrischer Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger angesichts der Entfernung des Gartengerätehauses und der Terrassenüberdachung zum vorhandenen Gebäudebestand sowie der Lage auf dem Grundstück nicht hinreichend aufgezeigt, dass es sich lediglich um ein „Auffüllen“ handelte.

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Soweit er sich auf einen früheren Baubestand an der Stelle der nunmehr errichteten Terrassenüberdachung beruft, folgt daraus schon deshalb nichts anders, weil er die Art und Größe dieses Bestands weder näher konkretisiert noch belegt hat.

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Ob der Kläger die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, das Gartengerätehaus und die Terrassenüberdachung widersprächen der Darstellung des Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie den Darstellungen des Landschaftsplans 4 des F.-P.-Kreises (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), substantiiert in Zweifel gezogen hat, bedarf danach keiner Entscheidung.

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c)  Ernstliche Zweifel sind auch nicht mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung dargetan, der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften könne durch die Eintragung von Baulasten geheilt werden.

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Da die Richtigkeit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die baulichen Anlagen planungsrechtlich unzulässig sind, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, würde auch die - bisher zudem nicht ersichtliche - Eintragung von Baulasten nicht die Annahme der materiellen Baurechtswidrigkeit erschüttern.

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d)  Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die baulichen Anlagen seien formell illegal, führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Da das Verwaltungsgericht - wie aufgezeigt - zutreffend von der materiellen Baurechtswidrigkeit der Anlagen ausgegangen ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auch dann erfüllt, wenn sie - wie vom Kläger angenommen - verfahrensfrei sein sollten. Der Beseitigungsanordnung entgegenstehende Baugenehmigungen wurden nicht erteilt.

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2.  Der Kläger macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

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Es fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage,

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„ob bzw. inwieweit die Genehmigungshistorie als Beurteilungskriterium bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die topografischen Gegebenheiten vor Ort es nahelegen, das in Rede stehende Grundstück dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen“.

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Aus den aufgezeigten Gründen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, das betroffene Grundstück liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

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Darüber hinaus ist die Frage maßgeblich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten und gibt deshalb keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

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3.  Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache schließlich nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.