Zulassung der Berufung abgelehnt – Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität im Baurecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr untersagte, im Baumarkt Sortimente vorzuhalten, die nicht von der Baugenehmigung gedeckt sind. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch ein verfahrensrechtlicher Mangel dargetan wurden. Eine auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich zulässig; maßgeblich ist die in der Baugenehmigung enthaltene Sortimentsliste. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung war unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 50.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder einen der Entscheidung tragenden Verfahrensmangel substantiiert darlegt.
Eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich zulässig; Bedenken bestehen nur, wenn ein Bauantrag gestellt wurde, dieser nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung sonst nichts entgegensteht.
Bei der Frage, ob bestimmte Sortimentstypen durch eine Baugenehmigung gedeckt sind, ist die in der Genehmigung aufgeführte Sortimentsliste maßgeblich; die bloße Bezeichnung ‚Baumarkt/Heimwerkermarkt‘ erlaubt nicht die Vorratshaltung nicht gelisteter Waren.
Die Behörde muss nicht in jedem Fall vor Erlass einer Nutzungsuntersagung dem Betroffenen gesondert Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Nutzungsänderung geben, wenn die Baugenehmigung und die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans klare Beschränkungen vorsehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1249/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Mit dem Hauptantrag wendet sich die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2000, mit der ihr untersagt worden ist, im Baumarkt die durch die ihr erteilte Baugenehmigung nicht abgedeckten, im Einzelnen aufgezählten Sortimentsgruppen und Einzelartikel vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. stelle darauf ab, allein die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertige die Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zu Recht bestätigt. Danach begegnet eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung allenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, der Bauantrag nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die untersagte Nutzung tatsächlich offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb ausgeführt, es komme für den Hauptantrag nicht auf die Frage an, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig ist. Seine weiteren Ausführungen sind deshalb nicht entscheidungstragend. Die auf die Wirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans bezogenen Ausführungen der Klägerin sind für die begehrte Zulassung der Berufung daher nicht erheblich. Nur angemerkt sei, dass sich ihren Ausführungen jedenfalls nichts Durchgreifendes für die behauptete offensichtliche Nichtigkeit oder Funktionslosigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans ergibt.
Die Klägerin wendet gegen die Ordnungsverfügung weiter ein, der Beklagte hätte ihr vor Erlass der Ordnungsverfügung Gelegenheit geben müssen, einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. Sie will mit diesem Vorbringen wohl ein ermessensfehlerhaftes Einschreiten des Beklagten rügen, jedoch zu Unrecht. Die Klägerin übersieht, dass sie einen Baumarkt auf Grundlage einer Baugenehmigung betreibt, die detailliert beschreibt, welche Sortimente sie dort vorhalten darf. Es musste der Klägerin klar sein, dass die Baugenehmigung (in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans) so exakt gefasst ist, weil es nicht in ihrem Gutdünken stehen soll, beliebige andere Sortimente in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen.
Die Klägerin wirft die Frage auf, woher das Verwaltungsgericht die Kenntnis habe, welche Sortimente von "einem Oberbegriff Heimwerkermarkt bzw. Baumarkt" umfasst sind. Sie verkürzt mit ihrem Vortrag den Inhalt der Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob die von der Nutzungsuntersagungsverfügung erfassten Sortimente Gegenstand der Baugenehmigung sind. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa versucht, losgelöst von der die Baugenehmigung bestimmenden Sortimentsliste allein aus den Begriffen Baumarkt oder Heimwerkermarkt auf die von entsprechenden Märkten vorgehaltene Produktpalette zu schließen. Es hat vielmehr die Sortimentsliste, die von der Baugenehmigung umfasst ist, herangezogen und diese "unter Berücksichtigung" des Oberbegriffs Heimwerkermarkt bzw. Baumarkt ausgelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin irrt, sollte sie annehmen, die Baugenehmigung erlaube ihr, solche Sortimente vorzuhalten, die nicht der von der Baugenehmigung umfassten Sortimentsliste zugeordnet werden können, aber "zur üblichen Angebotspalette von Baumärkten" gehören.
Das Verwaltungsgericht hat den auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Hilfsantrag als unzulässig erkannt. Zulassungsgründe bringt die Klägerin hierzu nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechts- kräftig.