Zulassungsverfahren: Auf Garagendach ruhender Vorbau ist kein Erker nach §6 Abs.7 BauO NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt im Zulassungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung, dass ein auf der Garage ruhendes Bauteil kein Erker i.S.d. §6 Abs.7 BauO NRW sei. Das OVG hält das Vorbringen für nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen und lehnt den Antrag ab. Ein Erker erfordert ein Auskragen aus der Wand mit Freiraum darunter; auf einem mit dem Erdboden verbundenen Gebäudeteil ruhende Vorbauten sind keine Erker. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag der Klägerin im Zulassungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erker i.S.v. §6 Abs.7 BauO NRW liegt nur vor, wenn ein Anbau aus der Gebäudewand vorspringt und sich unter dem Anbau ein Freiraum befindet; Auskragungen oder Konsolen tragen typischerweise die Erkerwirkung.
Ruht ein Vorbau auf einem anderen, mit dem Erdboden verbundenen Gebäudeteil (z.B. einer Garage), handelt es sich in der Regel nicht um einen Erker im Sinne von §6 Abs.7 BauO NRW.
Im Zulassungsverfahren nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen die vorgebrachten Gründe geeignet sein, die entscheidungstragende Argumentation der Vorinstanz ernstlich zu erschüttern; bloße Behauptungen oder nicht substanziierte Einwendungen genügen nicht.
Eine nachträgliche Unterbauung eines ursprünglich auskragenden Anbaus kann dessen Erkereigenschaft entfallen lassen, so dass der frühere Erker regelmäßig seine Erkereigenschaft verliert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1679/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das - allein gegen die Entscheidung über den Hilfsantrag gerichtete - Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, bei dem streitigen Bauteil handele es sich um keinen Erker i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der bis zum Dezember 2009 gültigen Fassung.
Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nur zu prüfenden dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf dem Garagendach ruhende streitgegenständliche Bauteil sei in seiner Wirkung mit einem unmittelbar aus dem Boden aufsteigenden Vorbau zu vergleichen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts springt ein Erker aus der Gebäudewand vor, er steigt nicht aus dem Boden oder aus dem Kellergeschoss auf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, vom 26. März 1993 - 11 B 713/93 -, BRS 55 Nr. 112 und vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris, m. w. N., sowie Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 , BRS 54 Nr. 85.
Kennzeichnend für einen Erker ist danach, dass sich unter dem Anbau ein Freiraum befindet.
So auch etwa Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, Stuttgart, 2. Aufl., S. 135, der herausstellt, dass der Erker durch Auskragungen oder von Konsolen getragen werde.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Vorbau auf einem anderen Gebäudeteil oder einer anderen baulichen Anlage ruht, die - wie hier die Garage - mit dem Erdboden verbunden ist.
Soweit die Klägerin einwendet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil ansonsten auch ein später durch eine Garage unterbauter und mit dieser (nachträglich) konstruktiv verbundener Erker seine Eigenschaft als Erker verlieren würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist in einem derartigen Fall regelmäßig von dem Verlust der Erkereigenschaft im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW auszugehen.
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauteil um einen anderen Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a. F. handelt, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.