Zulassung der Berufung abgelehnt mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem baurechtlichen Nachbarstreit. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist. Substantielle Einwände gegen die erstinstanzliche Begründung und ein erstinstanzlicher Beweisantrag für ein Gutachten fehlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darlegt, dass ein in § 124 Abs. 2 VwGO genanntes Zulassungsmerkmal vorliegt; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung gehört die konkrete Darlegung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Begründung; allgemeine oder unsubstantiiert vorgetragene Vorwürfe genügen nicht.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Partei nicht bereits erstinstanzlich einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und keine offenkundige Notwendigkeit der Gutachtenerhebung besteht.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen können erstattungsfähig sein, wenn diese im Zulassungsverfahren selbst einen Antrag gestellt und dadurch das Kostenrisiko begründet haben (vgl. §§ 154, 162 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 7932/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht bereits unzulässig ist.
Der Zulassungsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
Soweit sie hinsichtlich der Stützpfeiler von einem Abstandsflächenverstoß zu ihren Lasten ausgeht und in der Sache damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Begründung, eine Berufung auf diesen Abstandsflächenverstoß sei treuwidrig. Die des Weiteren wegen des um 5 cm - im Vergleich zur Genehmigungslage - zu hohen Anbaus geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine unzumutbare Verschattung ist hier schon aufgrund der Entfernung des Anbaus zum Grundstück der Klägerin nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch keinen durchgreifenden Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Belichtung und Belüftung sowie der optischen Beengung ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die auch vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin hat erstinstanzlich keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, eine solche Beweiserhebung drängte sich im Übrigen auch nicht etwa auf; eine Verletzung von Nachbarrechten kam hier im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht in Betracht. Gleiches gilt für die dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Zaunhöhe vorgeworfene Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.