Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 269/18·09.04.2019

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Festsetzung im Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung habe und eine erteilte Befreiung rechtswidrig sei. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Beweisanträge und ein Verfahrensmangel wurden nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; fehlt eine substantiiert begründete Darlegung solcher Zweifel, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Festsetzungen eines Bebauungsplans wirken nur dann nachbarschützend, wenn aus Satzungsbegründung oder Sitzungsunterlagen erkennbar hervorgeht, dass der Satzungsgeber die Beschränkung mit dem Ziel der Nachbarabwehr getroffen hat.

3

Die Erteilung einer Befreiung von einer Bebauungsplan-Festsetzung ist nicht zu beanstanden, wenn keine nachbarschützenden Rechte verletzt sind und keine mangelnde Ermessensausübung substantiiert vorgetragen wird.

4

Beweisanträge sind zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Tatsachen liefern; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht zur Durchsetzung weitergehender Beweisaufnahme.

5

Bei der Kostenentscheidung kann das Gericht gemäß § 154 VwGO aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen selbst auferlegen, wenn diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein prozessuales Kostenrisiko übernommen hat.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5447/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.5.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Rechte, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen zu dienen bestimmt seien. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 5434 seien nicht ersichtlich. Die von den Festsetzungen erteilte Befreiung verletze keine Rechte der Kläger. Soweit die Genehmigung eines Gebäudes für einen Gasbrennwertkessel zusätzlich zu einem Blockheizkraftwerk der Festsetzung für eine „Versorgungsanlage WK“ widerspreche, sei diese Festsetzung nicht nachbarschützend. Ebenso wenig stehe den Klägern ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege schließlich auch nicht hinsichtlich der Art der Nutzung, insbesondere mit Blick auf Lärmimmissionen vor.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die Kläger meinen, der Festsetzung des Bebauungsplans für eine Fläche für Versorgungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung komme nachbarschützende Wirkung zu. Das ergebe sich aus der Sitzungsvorlage zur Verabschiedung des Bebauungsplans.

6

Damit wird die tragende erstinstanzliche Begründung indes nicht erschüttert. Das

7

Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Satzungsbegründung und die Sitzungsvorlage näher aufgezeigt, dass die Beschränkung der auf der Versorgungsfläche zulässigen Nutzung auf Kraft-Wärme-Kopplung vom Satzungsgeber nicht mit der Absicht getroffen worden ist, die Nachbarschaft zu schützen. Anderes folgt nicht aus der mit der Begründung des Zulassungsantrags zitierten Formulierung der Sitzungsvorlage. Ebenso wenig bietet der Umstand, dass eine Untersuchung der Luftschadstoffsituation erfolgt ist, hinreichende Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Ausrichtung der Begrenzung der Nutzung auf „Kraft-Wärme-Kopplung“.

8

Fehlt es danach an einem nachbarschützenden Charakter der in Rede stehenden Festsetzung, kann aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen von den Klägern auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, eine Befreiung von dieser Festsetzung sei ohne zureichende Ermessenserwägungen erteilt worden.

9

Ernstliche Zweifel ergeben sich ebenso wenig im Hinblick auf die Behandlung der Beweisanträge, die in der Zulassungsbegründungsschrift näher geschildert wird.

10

In Bezug auf den zuerst gestellten Beweisantrag fehlt es, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, an der Entscheidungserheblichkeit. Dafür, dass eine gesundheitsgefährdende Betriebsweise der in Rede stehenden Anlage genehmigt wäre, bestehen aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte. Gegenteiliges haben die Kläger lediglich in pauschaler Weise behauptet, nicht aber mit der erforderlichen Substantiierung aufgezeigt. Deshalb gibt auch die Ablehnung des mit erweiterter Begründung wiederholend gestellten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zur Beanstandung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten geboten und gegebenenfalls von den Klägern in einem separaten Verfahren zu beantragen und gerichtlich durchzusetzen wäre, soweit der Betrieb in für sie gesundheitsgefährdender Weise unter Abweichung von Anforderungen der Genehmigung erfolgen sollte.

11

Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht den Klägern auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 7a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.