Zulassung der Berufung abgelehnt: Bauantrag und Denkmalschutz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zum Bauantrag vom 8.11.2011. Zentrale Frage war, ob ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 VwGO). Das OVG verneint solche Zweifel, weil das Vorhaben den Belangen des Denkmalschutzes nicht in angemessener Weise Rechnung trägt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung folgen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche und substantiiert dargelegte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus.
Substantielle Richtigkeitszweifel müssen konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler das Verwaltungsgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Ein Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn es den denkmalschutzrechtlichen Anordnungen widerspricht und Belange des Denkmalschutzes entgegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW nicht in angemessener Weise berücksichtigt.
Bei Vorliegen einer bestandskräftigen denkmalrechtlichen Anordnung ist zu prüfen, ob der Bauantrag die dort vorgeschriebenen Wiederherstellungen oder Änderungen berücksichtigt; eine Legalisierung eines hiervon abweichenden baulichen Zustands ist nicht zu genehmigen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4237/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das den Bauantrag vom 8. November 2011 betreffende Vorhaben der Klägerin sei in der Sache nicht genehmigungsfähig. Die dagegen gerichteten Einwände, mit denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Solche Richtigkeitszweifel in Bezug auf das Ergebnis der Entscheidung,
vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 124 Rn. 15 m. w. N.
die Klageabweisung, sind - worauf die Klägerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 hingewiesen worden ist - schon deshalb nicht gegeben, weil das hier streitgegenständliche Vorhaben im Sinne des Bauantrags vom 8. November 2011entgegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW Belange des Denkmalschutzes nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Es widerspricht der bestandskräftig gewordenen denkmalrechtlichen Anordnung vom 23. März 2012 in der Fassung vom 25. April 2013, nach der der bauliche Zustand dahingehend zu ändern ist, dass im Bereich der dem Rhein zugewandten Gebäudefassade der ursprüngliche Zustand des Gebäudes mit zwei Fensterbrüstungen und darüber liegenden Fenstern wiederhergestellt wird; denn der Bauantrag vom 8. November 2011 zielt ausweislich der Bauvorlagen (vgl. etwa die Zeichnung der Ansicht G. , Bl. 2.46 der Beiakte 1) u. a. auf die Legalisierung eines baulichen Zustands mit zwei bodentiefen Fenstertüren in der dem Rhein zugewandten Fassade.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.