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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2651/13·23.01.2014

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender förmlicher Beweisanträge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung und rügt mangelhafte Sachverhaltsaufklärung (Inaugenscheinnahme, Sachverständigengutachten). Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine förmlichen Beweisanträge gestellt und die Verfahrensrüge nicht substantiiert dargelegt hat. Ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten nach §124 VwGO liegen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens und der Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten voraus; pauschale Kritik genügt nicht.

2

Eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründet nur dann Zulassungsgründe, wenn konkret und substantiiert aufgezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

3

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht förmlich als Beweisantrag gestellt hat.

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Formlose schriftsätzliche Beweisanregungen ersetzen keinen förmlichen Beweisantrag; ohne solchen förmlichen Antrag rechtfertigt die Unterlassung einer Beweiserhebung regelmäßig keine Zulassung der Berufung.

5

Bei erfolglosem Zulassungsantrag kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO) und den Streitwert nach GKG festsetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2257/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht den Anträgen auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.

4

Vgl. dazu Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rn. 191 m. w. N.

5

Einen solchen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die schriftsätzlich gestellten Anträge waren lediglich formlose Beweisanregungen. Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles im Übrigen auch nicht auf. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß behauptet, ist nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, woraus sich dieser ergeben soll.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger danach ebenso wenig aufgezeigt. Mit der pauschalen Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung sind tragende Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in schlüssiger Weise in Frage gestellt.

7

Aus den vorstehenden Gründen kommt der Rechtssache auch im Hinblick auf die Frage der  Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1und 3 Satz 1 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.