Antrag auf Zulassung der Berufung: Verfahrensrüge wegen unterlassener Beweiserhebung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung, insbesondere das Ausbleiben einer Inaugenscheinnahme und eines Sachverständigengutachtens. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Zulassungsanträge, weil kein förmlicher Beweisantrag durch den anwaltlich vertretenen Kläger gestellt wurde und keine Gehörsverletzung substantiiert dargetan ist. Zudem sind keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Verfahrensrüge unzureichend substantiiert, Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Bei vertretenen Parteien verletzt das Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die die Partei nicht förmlich beantragt hat.
Eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht übergangen haben soll.
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in schlüssiger Weise aufgezeigt werden; pauschale Kritik genügt nicht.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen (§ 52 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1530/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht den Anträgen auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
Vgl. dazu Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rn. 191 m. w. N.
Einen solchen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Der schriftsätzlich gestellte Antrag war lediglicheine formlose Beweisanregungen. Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles im Übrigen auch nicht auf. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß behauptet, ist nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, woraus sich dieser ergeben soll.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger danach ebenso wenig aufgezeigt. Mit der pauschalen Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung sind tragende Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in schlüssiger Weise in Frage gestellt.
Aus den vorstehenden Gründen kommt der Rechtssache auch im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.