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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2648/13·23.01.2014

Zulassung der Berufung abgelehnt: Förmlicher Beweisantrag erforderlich

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Inaugenscheinnahme und ein Sachverständigengutachten unterlassen sowie das rechtliche Gehör verletzt. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der anwaltlich vertretene Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat und lediglich formlose Beweisanregungen vorbrachte. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auferlegt; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.

2

Formlose Beweisanregungen in Schriftsätzen ersetzen keinen förmlichen Beweisantrag; das Fehlen eines solchen Antrags rechtfertigt regelmäßig den Verzicht auf weitere Beweisaufnahme.

3

Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

4

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4033/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht den Anträgen auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.

4

Vgl. dazu Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rn. 191 m. w. N.

5

Einen solchen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die schriftsätzlich gestellten Anträge waren lediglich formlose Beweisanregungen. Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles im Übrigen auch nicht auf. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß behauptet, ist nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, woraus sich dieser ergeben soll.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger danach ebenso wenig aufgezeigt. Mit der pauschalen Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung sind tragende Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in schlüssiger Weise in Frage gestellt.

7

Aus den vorstehenden Gründen kommt der Rechtssache auch im Hinblick auf die Frage der  Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 3 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.