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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2642/21·15.01.2023

Zulassung der Berufung in Baugenehmigungssache wegen formeller Mängel abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung. Streitgegenstand war die Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags wegen unvollständiger bzw. nicht beglaubigter Unterlagen (Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit, hält die Mängel für entscheidungserheblich und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 20.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Baugenehmigungsklage verworfen (Zulassungsantrag abgelehnt)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, wenn die vorgelegten Bauvorlagen wesentliche Angaben, insbesondere einen beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte oder einen auf dieser Grundlage erstellten Lageplan, nicht enthalten oder dies nicht erkennbar ist; dies gilt auch für Anträge auf Nutzungsänderung.

2

Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 34 BauGB) sind zutreffende Darstellungen der bestehenden Bebauung und überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich; fehlende oder unzutreffende Angaben können die Bescheidungsfähigkeit und damit die Entscheidungsgrundlage beeinträchtigen, auch wenn keine bauliche Veränderung vorgesehen ist.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache voraus; bloße Rüge, die erstinstanzlichen Anforderungen seien zu hoch, genügt ohne substantiierte Begründung nicht.

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Dass das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, nach § 86 VwGO zur Beseitigung formeller Mängel aufzufordern, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht dargelegt wird, weshalb ein entsprechender Hinweis verfahrensrechtlich erforderlich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 BauprüVO§ 70 BauO NRW§ 34 BauGB§ 86 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1463/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig. Der vorgelegte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stelle nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dar, er sei ferner nicht beglaubigt; der vorgelegte Lageplan sei nicht erkennbar auf der Grundlage eines Ausdrucks aus einer beglaubigten Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt; diese Angaben seien auch bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erforderlich. Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan.

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Die Klägerin meint, die Bauvorlagen ließen in allen wesentlichen Punkten die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung zu, die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht gestellt habe, gingen über das Erforderliche im Sinne des § 1 der BauprüfVO bzw. des § 70 BauO NRW hinaus. Damit wird die erstinstanzliche Würdigung nicht erschüttert. Vielmehr betreffen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten- und von der Klägerin nicht bestrittenen - Mängel des Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte bzw. des Lageplans im Wesentlichen Angaben, die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich relevant sind; dafür kommt es nach § 34 BauGB etwa auf die zutreffende Darstellung der bestehenden Bebauung mit Blick auf das Einfügen nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche an. Entgegen der Vorstellung der Klägerin sind diese Angaben nicht deshalb überflüssig, weil das Bestandsgebäude offenbar baulich nicht verändert werden soll. Denn durch den Antrag auf die Baugenehmigung für die auch die Art der Nutzung (Wohnen in Ferienwohnungen) betreffende Nutzungsänderung wird insgesamt die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen.

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Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin nach § 86 VwGO auffordern müssen, die angenommenen formellen Mängel noch im gerichtlichen Verfahren zu beheben (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa das Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020) wäre eine solche Behebung zwar in Betracht gekommen. Dass es verfahrensrechtlich eines entsprechenden Hinweises bedurft hätte, ist indes nicht dargelegt. Es wäre in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, zu prüfen, ob eine solche Behebung erfolgen soll und ggf. einen mängelfreien Bauantrag zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.

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Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht aufgezeigt. Die am Ende der Zulassungsantragsbegründung nach dem zweiten Spiegelstrich aufgeworfene Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; es ist vielmehr nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein formaler Verstoß gegen Vorschriften der BauprüfVO dazu führt, dass ein Bauantrag nicht bescheidungsfähig ist. Für die nach dem ersten und dritten Spiegelstrich aufgeworfenen Fragen ist schon nicht dargetan, dass es für das Entscheidungsergebnis maßgeblich auf ihre Beantwortung ankommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.