Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzulässiger Rechtsausübung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil; das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. §124 Abs.2 VwGO bestehen. Das Gericht sah keinen derartigen Zweifel und stellte zudem fest, dass die Fortführung des Verfahrens wegen eines zuvor erklärten Verzichts treuwidrig wäre. Die Kläger konnten behauptete arglistige Täuschung nicht substantiiert darlegen; Kostenfolgen und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und wegen unzulässiger Rechtsausübung verworfen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiert vorgetragene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Fortsetzung eines zuvor in einem mündlichen Termin erklärten Verzichts auf die Verfahrensfortführung kann treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung (venire contra factum proprium) die Zulassung der Berufung ausschließen.
Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ein geltend gemachter Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur relevant, wenn er erheblich für das Entscheidungsergebnis ist.
Behauptungen einer arglistigen Täuschung i.S.v. § 123 BGB genügen nicht zur Erschütterung einer erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung, wenn sie nicht hinreichend substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3577/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens habe keinen Erfolg.
Den Klägern ist es mit Blick auf ihren in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 7.3.2019, in der sie anwaltlich vertreten waren, in Ziffer 4 erklärten Verzicht auf die Fortführung des Klageverfahrens verwehrt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen; nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre die beabsichtigte Fortführung des Klageverfahrens eine unzulässige Rechtsausübung.
Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im Gebot von Treu und Glauben verankert ist, gilt auch im öffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2017 - 7 A 1069/14 -, BRS 85 Nr. 96 = BauR 2018, 233, m. w. N., undBeschluss vom 19.4.2012 - 7 A 308/10 -, n. v.
Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts oder jede Ausnutzung einer "an sich" gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine "an sich" gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Eine unzulässige Rechtsausübung in diesem Sinne liegt bei einem Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) vor.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2017 - 7 A 1069/14 -, BRS 85 Nr. 96 = BauR 2018, 233, m. w. N., undBeschluss vom 19.4.2012 - 7 A 308/10 -, n. v.
Nach diesen Maßstäben stellt sich die Weiterverfolgung des Klagebegehrens als widersprüchliches Verhalten dar, dem die oben genannte Verzichtserklärung der Kläger zu Ziff. 4 entgegen steht.
Ob es mit Blick auf Erklärungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung für die Kläger Grundlage des Vergleichs mit den Beigeladenen war, dass sie sich auf die Regelungen dauerhaft verlassen könnten, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2020 geltend machen, ist für die Unzulässigkeit der Fortführung des Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unerheblich; eine solche Einschränkung kommt in der von ihnen - anwaltlich vertreten - abgegebenen Verzichtserklärung zu Ziffer 4. nicht zum Ausdruck. Dass die Umsetzung der vereinbarten Regelungen durch die Beigeladenen auf die Dauer des Pachtverhältnisses begrenzt war, war für die Kläger im Übrigen auch ohne weiteres erkennbar. Der Einwand der Kläger, soweit von einer ursprünglichen Einigung innerhalb des Verfahrens ausgegangen werde, sei eine solche am 4.4.2019 wegen arglistiger Täuschung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten worden, da für die Beigeladenen bereits vor Abschluss des Vergleichs die Kündigung des Pachtvertrags festgestanden habe und sie ihr Wohnhaus zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits verkauft hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger haben nicht hinreichend dargetan, dass die Beigeladenen den Entschluss, das Pachtverhältnis zu kündigen, - entgegen der sinngemäßen Feststellung des Verwaltungsgerichts - bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gefasst hatten. Der Hinweis auf die Veräußerung des Wohnhauses reicht nicht aus, die in Rede stehende Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Danach ist auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts fehlte aus den vorstehenden Gründen schon die Erheblichkeit für das Entscheidungsergebnis, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bekommen, denn sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.