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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2567/12·07.08.2013

Zulassungsverfahren: Ablehnung der Zulassung bei Einordnung als Innenbereichsvorhaben

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde/ Berufung wurde abgelehnt. Streitgegenstand war die Frage, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen ist und ob ein Bebauungszusammenhang sowie die Erschließung vorliegen. Das Gericht folgte der erstinstanzlichen Würdigung und sah keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit. Vorhandener Bewuchs unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht, und ein ausreichendes Erschließungsangebot ist als gesichert anzusehen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Zulassungsverfahren gegen das Urteil des VG wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorhaben wird nach § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt; vorhandener Bewuchs unterbricht einen Bebauungszusammenhang nicht schon kraft seiner bloßen Existenz.

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Zur Zulassung der Berufung/ eines Zulassungsantrags nach § 124 VwGO müssen substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt werden; bloße Meinungsäußerungen oder pauschale Rügen genügen nicht.

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Die für die Beurteilung nach § 34 BauGB erforderliche Erschließung ist als gesichert anzusehen, wenn rechtlich und tatsächlich ein tragfähiges Erschließungsangebot vorliegt und für den Fall der Einordnung als Innenbereichsvorhaben eine akzeptierende Erklärung besteht.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, wenn sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt haben.

Relevante Normen
§ 34 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 6410/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden solle. Es sei Teil eines Bebauungszusammenhangs, der mit der östlichen Seite der C.---straße im Bereich der Grundstücke C.---straße 179a und 179c sowie des Grundstücks des Klägers begrenzt werde. Der Bebauungszusammenhang werde auch nicht durch die Freiflächen auf den Flurstücken 229 und 419 unterbrochen. Eine ausreichende Erschließung  i. S. v. § 34 BauGB sei rechtlich und auch tatsächlich gesichert, der Kläger habe ein ausreichendes Erschließungsangebot unterbreitet, das die Beigeladene für den Fall der Einordnung als Innenbereichsvorhaben akzeptiere.

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Die dagegen gerichteten Einwände des Beklagten führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Der Beklagte rügt in erster Linie die Einordnung als Innenbereichsvorhaben und meint, der Bebauungszusammenhang ende entlang der Wohnhäuser C.---straße Nrn. 179a, 179c, 175, 169 und 165, das Flurstück 233 (C.---straße ) habe keine trennende Wirkung, da es sich im unteren Bereich ab den Flurstücken 228 und 238 als verwilderte Grünfläche darstelle. Damit wird die erstinstanzliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die auf den vorliegenden Karten und Fotos sowie den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken beruht, nicht hinreichend erschüttert. Insbesondere setzt sich der Beklagte nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass vorhandener Bewuchs an einem Bebauungszusammenhang nichts ändere. 

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Ebensowenig erschüttert das Vorbringen des Beklagten die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für das Vorhaben sei auch die Erschließung gesichert. Der Beklagte meint, ein Innenbereichsvorhaben müsse sich grundsätzlich mit der vorhandenen, hier in tatsächlicher Hinsicht unzureichenden Erschließung abfinden, das Erschließungsangebot des Klägers helfe nicht weiter, weil die Beigeladene es ablehne. Der Beklagte setzt sich in diesem Zusammenhang indes entgegen den Darlegungsanforderungen, die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergeben, nicht mit der auf die Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, für den Fall der - nunmehr gegebenen -Einordnung als Innenbereichsvorhaben akzeptiere die Beigeladene das ausreichende Erschließungsangebot.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst; dies entspricht der Billigkeit, weil sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.