Zulassung der Berufung abgelehnt: Rücksichtnahmegebot bei rückwärtiger Tiefgaragenzufahrt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine rückwärtige Tiefgaragenzufahrt mit entlang der Grenze verlaufender Zufahrt betrifft. Streitpunkt ist die Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Eine Ortsbesichtigung oder gutachterliche Lärmprognose sei hier nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und keine Verfahrensfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert dargelegt werden.
Bei der Prüfung eines planungsrechtlichen Vorbescheids nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne Gebietsgewährleistungsanspruch beschränkt sich die nachbarliche Kontrolle auf das Rücksichtnahmegebot.
Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärm‑ oder Geruchsbelästigungen verursachen; die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten Lage und vorhandener Vorprägung des Umfelds, nicht primär anhand technisch-rechnerischer Immissionswerte.
Eine gutachterliche Lärmprognose oder eine Augenscheinnahme ist nur dann erforderlich, wenn die für die Bewertung nach dem Rücksichtnahmegebot maßgeblichen Tatsachen nicht bereits anhand der Aktenfeststellungen hinreichend ermittelbar sind.
Im Zulassungsverfahren sind die obsiegenden Kosten zu erstatten; außergerichtliche Kosten beigeladener Parteien sind erstattungsfähig, wenn diese durch prozessuales Vorbringen ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (§§ 154, 162 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 345/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit sich das Zulassungsvorbringen mit der Abgrenzung der für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung beschäftigt, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es auf diesen Gesichtspunkt ankommt. Das Verwaltungsgericht hat richtig zugrunde gelegt, dass sich die nachbarrechtliche Prüfung des planungsrechtlichen Vorbescheids im vorliegenden Falle - da ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht in Betracht kommt - auf eine Beurteilung nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots beschränkt. Dass für diese Prüfung die von den Klägern thematisierte Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung relevant ist, wird in der Zulassungsbegründung weder dargelegt noch sind im Übrigen Anhaltspunkte dafür zu ersehen.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Tiefgarage mit einer entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern verlaufenden Zufahrt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen ist.
Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind u. a. in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gebietet dabei, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160 = BauR 2001, 914 = juris, Rn. 14; und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672 = juris, Rn. 16 sowie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2016 - 10 A 1611/14 -, juris, Rn. 58f.
Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2019 - 7 A3284/17 -, BRS 87 Nr. 137 = BauR 2019, 1121 = juris, Rn. 35, m. w. N., sowie Beschluss vom 26.8.2020 - 10 B 1010/20 -, juris, Rn. 5.
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht festzustellen. Der rückwärtige Grundstücksbereich der Kläger ist zwar - soweit zu ersehen - nicht durch rückwärtige Stellplätze auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld vorgeprägt. Eine Vorprägung durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen ist aber in erheblichem Umfang dadurch gegeben, dass es sich nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen bei dem Grundstück der Kläger um ein Eckgrundstück handelt und der rückwärtige Grundstücksbereich auf der östlichen Seite in voller Länge an eine öffentliche Straße angrenzt. Zugunsten des Vorhabens ist neben der begrenzten Zahl der Tiefgaragenplätze ferner zu berücksichtigen, dass Tiefgaragen einen wesentlichen Teil des durch Parkvorgänge verursachten Lärms abschirmen. Eine gutachterliche Lärmprognose ist nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze in Fällen der vorliegenden Art - anders als die Kläger wohl meinen - nicht erforderlich.
2. Das Vorbringen der Kläger führt auch nicht zu dem behaupteten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme unterlassen hätte, obwohl sich deren Erforderlichkeit aufgedrängt hätte, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für die Beurteilung des Vorhabens nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots relevanten Gesichtspunkte waren ohne eine Ortsbesichtigung hinreichend feststellbar. Dies gilt für die Ecklage des klägerischen Grundstücks, für die Kapazität der Tiefgarage und für die Lage der Zufahrt. Andere Tatsachen, die sich im Wege einer Ortsbesichtigung hätten ergeben können und zu einer günstigeren Beurteilung für die Kläger hätten führen können, werden in der Zulassungsbegründung nicht hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auch im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen prozessualen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.