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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2472/22·20.07.2023

Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder eine Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) vorliegen. Das Gericht bemängelte, dass sich die Klägerin nicht substantiiert mit den das Urteil tragenden Erwägungen zum Abstandsrecht (§6 Abs.2 BauO NRW) und zur fehlenden Verpflichtungserklärung (§35 Abs.5 BauGB) auseinandersetzte. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz in der im §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genannten Weise substantiiert darlegt.

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Zur Darlegung ernstlicher Zweifel genügt nicht die bloße Behauptung von Verfahrens- oder Rechtsfehlern; es ist erforderlich, sich substantiiert mit den selbständig tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen.

3

Eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO rechtfertigt die Zulassung nur, wenn die benannten Entscheidungen sich tatsächlich zu den für das Urteil maßgeblichen rechtlichen Fragen verhalten.

4

Fehlt im Zulassungsantrag ein darlegbarer Angriff auf die wesentlichen Entscheidungsgründe (z.B. Anwendung des Abstandsrechts oder das Fehlen einer Verpflichtungserklärung nach §35 Abs.5 BauGB), ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 6 Abs. 2 BauO NRW§ 35 Abs. 5 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3045/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Antragsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin setzt sich nicht in der für die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise mit den - die Abweisung der Klage jeweils selbständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Abstandsrecht (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW) und zum Fehlen einer Verpflichtungserklärung zur Rückbaupflicht (vgl. § 35 Abs. 5 BauGB) auseinander.

5

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen die behauptete Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die benannten Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.9.1976 - IV C 89.75 -, juris) und des OVG NRW (Beschluss vom 29.5.2019 - 10 E 235/19 -, juris und Urteil vom 15.2.2013 - 10 A 237/11 -, BRS 81 Nr. 117 = BauR 2013, 1246 = juris) verhalten sich auch nach dem Zulassungsvorbringen lediglich zu den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; auf die in diesem Zusammenhang behauptete Divergenz kommt es für die vorgenannten selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018 und § 35 Abs. 5 BauGB nicht an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.