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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2452/24·24.07.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Beseitigungsverfügung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt. Insbesondere fehlen substantiierte Nachweise einer Baugenehmigung, überzeugende Einwände gegen die Planfeststellung und gegen das Ermessen der Behörde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 20.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassungsbegründung nach § 124 Abs. 2 VwGO muss substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigen, damit die Zulassung der Berufung zu erfolgen hat.

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Für das Bestehen und den Umfang einer Baugenehmigung trifft die Beweislast denjenigen, der sich auf das Bestehen einer Genehmigung beruft.

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Die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Zulässigkeit einer Bebauung entgegenstehen, sofern die Darstellung nicht überholt ist und weiterhin die Funktion hat, die Fläche von Bebauung freizuhalten.

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Eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung kann insbesondere mit der formellen und materiellen Illegalität der Anlage und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung präzedenzbildender Fälle begründet werden; ein Ermessenfehler liegt nur vor, wenn wesentliche Belange nicht berücksichtigt wurden.

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Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn der Antragsteller vorgerichtlich substantiiert Beweisanträge gestellt hat oder eine Beweiserhebung sich offenkundig aufgedrängt hätte.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 35 Abs. 2 BBauG 1960§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2499/21

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung der Beklagten vom 13.4.2021, mit der sie dem Kläger die Beseitigung des Wohnhauses mit der Anschrift R.-straße 34 innerhalb von 12 Wochen nach Bestandskraft aufgegeben habe, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

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1.  Die Zulassungsbegründung weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a)  Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass eine wirksame Baugenehmigung für das streitgegenständliche Gebäude bestehe.

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Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für das Bestehen und den Umfang einer Baugenehmigung bei demjenigen liegt, der sich auf ihr Bestehen beruft. Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer Baugenehmigung für das Gebäude R.-straße 34 im derzeitigen Umfang zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis auf die im Schriftsatz vom 28.6.2021 benannte Zeugin Frau Q. U.. Danach hätte Frau U. angeben können, dass das Wohnhaus mindestens seit den 1960er Jahren ganzjährig als solches genutzt worden sei, sie selbst habe dort seit Ende der 1950er Jahre gelebt und darüber Auskunft geben können, wann das Haus in seinen aktuellen Grundrissen erbaut worden sei und ob später noch bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Weshalb daraus auf die Existenz einer Baugenehmigung zu schließen wäre, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf.

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Gleiches gilt für den Verweis auf Baugenehmigungen für die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser.

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b)  Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Wohnhaus widerspreche gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle.

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Mit dem Vorbringen, sein Grundstück sei für die Landwirtschaft nicht nutzbar, daher könne sich der Flächennutzungsplan seinem Wohnhaus gegenüber nicht auswirken, setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan habe sich nicht überholt, ihr komme weiterhin die Funktion zu, das Grundstück von einer Bebauung freizuhalten, das Grundstück und seine nähere Umgebung sollten trotz vorhandener Siedlungsansätze nicht einer weiteren baulichen Entwicklung zugeführt werden, die über die bereits vorhandene formell bestandsgeschützte Bebauung hinausgehe.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, das Gebäude R.-straße 38 sei - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 genehmigt worden.

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c)  Auch das Vorbringen des Klägers, die Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks stelle keine Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar, jedenfalls könne nicht von einer Verfestigung ausgegangen werden, greift nicht durch.

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Soweit der Kläger auf die Bebauung R.-straße 10 bis 14 sowie 21 bis 33 verweist und vorträgt, es handele sich um eine beträchtliche Bebauung mit mindestens neun Baukörpern, darunter auch Mehrfamilienhäuser, die als Siedlung bzw. Ortschaft bezeichnet werden könnten, zeigt er - auch unter Berücksichtigung der Lage im ländlichen Bereich - schon nicht auf, weshalb diese Gebäude zusammen mit den Gebäuden R.-straße 30, 34, 38 und 42 im Hinblick auf das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs beurteilt werden sollten. Dagegen sprechen schon die Erschließung der Häuser 10 bis 14 und 21 bis 33 über eine gesonderte „Schleife“ der Straße R.-straße sowie die Entfernungen von 70 bis 160 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den genannten Gebäuden.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, die Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung gäben eine weitere Bebauung schlicht nicht her. Soweit sich der Kläger damit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sein Wohnhaus hätte eine Vorbildwirkung für eine künftige weitere Bebauung in der Umgebung, legt er dies nicht hinreichend dar; so ist etwa nicht ersichtlich, dass auch Nutzungsänderungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kämen.

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d)  Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, materieller Bestandsschutz komme nicht in Betracht, es könne nicht festgestellt werden, dass das Wohngebäude über einen nennenswerten Zeitraum mit materiellem Baurecht übereingestimmt habe.

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Er beruft sich darauf, die Bebauung sei mit § 35 Abs. 2 BBauG 1960 vereinbar gewesen, es habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Urteil vom 3.6.1977 - IV C 29.75 - keine „unerwünschte“ Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne dieser Norm vorgelegen. Dies bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es an der hinreichenden Substantiierung der Behauptung fehlt, die Bebauung entlang der Straße R.-straße stelle eine im bergischen Raum übliche Bebauung entlang einer „Verbindungsstraße“ zwischen Ortsteilen dar.

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Nichts anderes ergibt sich aus den bereits dargestellten Gründen, soweit der Kläger darauf verweist, es liege keine Vorbildwirkung vor, die weiteren Grundstücke entlang der Straße R.-straße seien für eine Bebauung nicht nutzbar.

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e)  Schließlich zieht der Kläger auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen und erweise sich insbesondere als verhältnismäßig.

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Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, fehlt es zunächst an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, im Regelfall könne die Bauaufsichtsbehörde die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal sei und ein öffentliches Interesse daran bestehe, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger benannten Umständen - Genehmigungssituation, Duldung gegenüber der Voreigentümerin, Genehmigungssituation hinsichtlich der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan, Möglichkeit eines Teilabrisses - befasst, wenn auch nicht mit den vom Kläger für zutreffend gehaltenen Ergebnissen.

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Ohne Erfolg verweist der Kläger ferner darauf, die Frist für den geforderten Abriss von 12 Wochen sei unverhältnismäßig kurz. Dies ergibt sich nicht aus seinem Vorbringen, das streitgegenständliche Haus bestehe seit 70 Jahren unverändert, die Beklagte habe seit mehreren Jahren Kenntnis davon.

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2.  Die Zulassungsbegründung legt keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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Der Kläger zeigt keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes auf, soweit er sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Zeugin Q. U. nicht dazu angehört, wann das Haus in seinen aktuellen Grundrissen erbaut worden oder welche baulichen Veränderungen vorgenommen worden sein. Der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Die Zulassungsbegründung zeigt aus den dargestellten Gründen auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass sich eine solche Beweiserhebung aufgedrängt hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.