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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2419/17·10.12.2018

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung eines Bauvorbescheids im Außenbereich abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Streitpunkt war die Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich nach §35 BauGB sowie die Frage eines Bebauungszusammenhangs/Ortsteilqualität nach §34 BauGB. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung ab: Das Vorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan und ein Bebauungszusammenhang wurde nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Abweisung des Bauvorbescheids mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus; ohne substantiiertes Vorbringen sind solche Zweifel nicht angenommmen.

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Außenbereich besteht nicht, wenn das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.

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§ 34 BauGB (Bebauungszusammenhang/Ortsteilqualität) ist nur anwendbar, wenn ein hinreichender, zusammenhängender Bebauungszusammenhang oder eine ausgeprägte Ortsteilqualität nachgewiesen wird; vereinzelt und weit auseinanderstehende Gebäude genügen hierfür nicht.

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Die Ausweisung einer Fläche im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche und der daraus ersichtliche Planungswille der Gemeinde sprechen gegen die Vereinbarkeit eines Wohnbauvorhabens; es bedarf nicht zusätzlich eines besonders konkretisierten negativen Planungswillens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB§ 34 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4648/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da das Vorhaben im Außenbereich liege und als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche.

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Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Kläger nicht hinreichend in Zweifel gezogen.

6

Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht müsse der Ansiedlung Ortsteilqualität zuerkennen, fehlt es an der Darlegung der Unrichtigkeit der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, § 34 BauGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil es innerhalb des von den Straßen „L. Straße, „I.-straße “ und „I1.-straße “ gebildeten Dreiecks am notwendigen Bebauungszusammenhang fehle. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, ein Bebauungszusammenhang bestehe lediglich bandartig entlang der Straße „L. Heide“, beginnend mit Haus Nr. 22 und endend mit Haus Nr. 30. Westlich, südlich und südwestlich des geplanten Vorhabens aufstehende (Wohn-) Gebäude seien eher vereinzelt und befänden sich in einem derart großen Abstand zur Bebauung entlang der Straße „L. Heide“, dass ein Bebauungszusammenhang nicht feststellbar sei. Dem ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht entgegen getreten.

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Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht bejahen dürfen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend ausgeführt, das Vorhaben widerspreche gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den gesamten Bereich als Fläche für Landwirtschaft ausweise, die Darstellung im Flächennutzungsplan sei auch nicht überholt, zwar werde das klägerische Grundstück derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt, eine solche Nutzung sei zukünftig aber durchaus möglich. Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, ein Verstoß könne nicht angenommen werden, da der Planungswille der Gemeinde nicht hinreichend konkretisiert sei; der Flächennutzungsplan treffe keine mit dem vorliegenden Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung bzw. ihm könne kein „negativer Planungswille“ mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. Diese Argumentation ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu wecken. Planerischer Wille der Beklagten ist unzweifelhaft, die dargestellte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Darunter fällt das Wohnbauvorhaben des Klägers - auch nach seinem Vorbringen - nicht. Ein darüber hinausgehender „negativer Planungswille“ ist nicht erforderlich.

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Ob das Vorhaben zudem auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.