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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2418/17·29.08.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Lärm eines Bouleplatzes abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtImmissionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem eine Baugenehmigung für einen Bouleplatz bestätigt wurde. Streitpunkt ist, ob durch den Betrieb das Rücksichtnahmegebot verletzt wird und ob unzumutbarer Lärm durch Kinder oder Erwachsene zu erwarten ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil Richtwerte eingehalten und keine Tatsachen vorgetragen sind, die nächtlichen Spielbetrieb nach 22:00 Uhr belegen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus.

2

Geräuschbelästigungen durch die Benutzung von Anlagen durch Kinder sind nach Maßgabe des § 22 Abs. 1a BImSchG hinzunehmen und begründen nicht ohne weiteres eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

3

Hält das Verwaltungsgericht für die maßgebliche Tageszeit alle einschlägigen Richtwerte ein und wird dem nicht substantiiert entgegengetreten, so rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.

4

Behauptungen über unzumutbaren nächtlichen Spielbetrieb sind vom Kläger substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht, insbesondere wenn die Beklagte Tatsachen (z.B. fehlende Beleuchtung) vorträgt, die eine zeitliche Begrenzung des Betriebs nahelegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 22 Abs. 1a BImSchG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 520/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt insbesondere nicht auf, dass das genehmigte Vorhaben zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

4

Soweit das Grundeigentum des Klägers durch Lärm betroffen ist, der durch die Benutzung der Anlagen durch Kinder hervorgerufen wird, sind daraus folgende Beeinträchtigungen hier schon nach § 22 Abs. 1a BImSchG hinzunehmen. Dass es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen infolge der Benutzung der Boulebahn durch Erwachsene kommt, ist ebenfalls nicht dargetan. Für die Tagzeit (6:00 - 22:00 Uhr) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass alle in Betracht zu ziehenden Richtwerte eingehalten werden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Für die Nachtzeit hat die Beklagte zugrunde gelegt, dass der Spielbetrieb durch den Einbruch der Dunkelheit zeitlich hinreichend begrenzt werde, weil der Bouleplatz nicht mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet sei. Dass es entgegen dieser Beurteilung tatsächlich gleichwohl zu einem nachbarrechtlich erheblichen Spielbetrieb nach 22:00 Uhr kommt und deshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu besorgen ist, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Hiervon ausgehend kann auch nicht angenommen werden, die streitige Baugenehmigung sei unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Regelung der Nutzungszeiten des Vorhabens in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.

5

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen kann der Antragsbegründung auch nicht entnommen werden, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.