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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 241/25·27.01.2026

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung einer Baugenehmigung nach §35 BauGB abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung von Offenställen. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass das Vorhaben nicht nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert ist, weil Betreiber- und Nutzungsverhältnisse dies nicht tragen. Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des §124 VwGO; Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Baugenehmigung mangels Zulassungsgründe des §124 VwGO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenzen voraus.

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Ein Vorhaben ist nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB nur privilegiert, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers tatsächlich dient; maßgeblich sind die tatsächlichen Betreiber‑, Nutzungs‑ und Vertragsverhältnisse sowie die wirtschaftliche Verantwortung.

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Allein die bestrittene Subsumtion durch das Verwaltungsgericht genügt zur Zulassung nicht; es ist erforderlich, einen abstrakten Rechtssatz oder eine rechtliche Grundsatzfrage herauszuarbeiten, die über den konkreten Einzelfall hinausreicht.

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Bei Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren sind außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei nur dann dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Beigeladene selbst durch einen Sachantrag ein Kostenrisiko eingegangen ist (§154 Abs.2, §154 Abs.3, §162 Abs.3 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­2 K 1931/21 ­

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 5.037,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die nachträgliche Legalisierung von zwei Offenställen mit Auslaufplatz auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 00, Flurstück 77, in R. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, das Vorhaben sei u. a. bauplanungsrechtlich unzulässig.

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1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Kläger erschüttert mit seinem Vorbringen nicht die - die Klageabweisung selbstständig tragende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, es diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, Eigentümerin und Halterin der Pferde auf dem Vorhaben­grund­stück und Betreiberin der dortigen Pferdezucht sei Frau B.-S., Ehefrau des Grundstückseigentümers und Klägers im Verfahren 2 K 3825/20 (7 A 240/25), es sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

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Diese Feststellung zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er das Vorhabengrundstück von Herrn S. gepachtet und sodann dessen Ehefrau, Frau B.-S., für eine Pferdezucht überlassen habe, das Pachtverhältnis bestehe bereits seit zwei Generationen, er biete auf dem Vorhabengrundstück einen Pensionspferdebetrieb an, zu dessen Leistungen die Möglichkeit zum Einstellen der Pferde, die regelmäßige Beaufsichtigung und Pflege der Tiere und vor allem die Versorgung mit Futter gehöre, das auf der rund 20 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche seines Hofes gewonnen werde, die Züchterin Frau B.-S. sei nur Einstellerin und kümmere sich lediglich ergänzend um die Beaufsichtigung und Pflege der Tiere, sowie um die Bedeckung der Stuten, die Beaufsichtigung des Abfohlens und die Aufzucht der Fohlen, der Großteil der Arbeiten werde durch ihn, den Kläger, durchgeführt.

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Damit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts das zur Genehmigung gestellte Vorhaben seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde und deshalb der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfiele.

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Dagegen spricht schon, dass nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Pferdeeinstellverträgen der Kläger Frau  B.-S. lediglich Plätze im Offenstall für die Pferde „W.“ und „U.“ vermietet hat, weitere Leistungen wie etwa Füttern und Tränken, Ausmisten und Einbringen von Einstreu, Bewegung oder Gesundheitskontrolle der Pferde waren ausdrücklich nicht Gegenstand der Vereinbarungen (Beiakte 1 im Verfahren 2 K 3825/20 bzw. 7 A 240/25, Blatt 28 und 29). Zudem ist ausweislich der vorgelegten Akten Frau B.-S. als maßgeblich an der Pferdehaltung auf dem Grundstück Interessierte aufgetreten. So hat sie im Bauantragsverfahren einen „Entwurf eines Offenstallkonzepts zur artgerechten Pferdehaltung als Ergänzung des Pensionspferdebetriebs“ des Klägers verfasst und darin maßgeblich auf den Einsatz der Pferde als Therapiepferde im Rahmen ihrer ärztlichen Praxis verwiesen, zudem hat sie in eigenem Namen ein „Gutachten zur Beurteilung der Zuchtpferdehaltung im landwirtschaftlichen Betrieb“ des Klägers in Auftrag gegeben (Beiakte 1, Blatt 15 ff.). Im Ortstermin des Verwaltungsgerichts im August 2024 hat Frau B.-S. ferner angegeben, auf dem Grundstück vier Zuchtstuten und zwei Shetland-Ponys zu halten und die Zucht federführend zu betreiben, sie zahle für die Pferde das Futter und die Umsatzsteuer, die Pferde würden therapeutisch eingesetzt, wenn auch nicht von ihr.

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2.  Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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3.  Der Kläger macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

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Die von ihm aufgeworfene Frage,

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„ob ein Landwirt ein Vorhaben für seinen Betrieb dienend i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichten kann, wenn dieses über einen Kilometer entfernt von seiner Hofstelle, aber inmitten seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen geplant wird“.

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ist maßgeblich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten und gibt schon deshalb keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

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4.  Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

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Der Kläger rügt ohne Erfolg, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 21.12.2010, - 2 A 126/09 -, juris, Rn. 49, ab. Aus den dargelegten Gründen kommt es vorliegend auf die in diesem Urteil u. a. behandelte Frage, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlich betriebenen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen kann, wenn der Landwirt die benötigte Fläche hinzupachtet, nicht an. Zudem arbeitet die Zulassungsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz heraus, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.