Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Nachbarrechtsverletzung der Denkmaleigentümer
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihnen Nachbarrechte als Denkmaleigentümer verneinte. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und keine besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufzeigt. Der Senat hält an seinen Erwägungen fest, dass die Eintragung in die Denkmalliste keinen nachbarrechtlichen Umgebungsschutz begründet und die Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde keine Nachbarrechtsverletzung bewirkt. Die Kläger tragen die Kosten; Streitwert 7.500 Euro.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Kläger tragen die Kosten; Streitwert 7.500 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt.
Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste begründet nicht ohne weiteres einen nachbarrechtlichen Umgebungsschutz zugunsten des Denkmaleigentümers.
Die verfahrensmäßige Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde begründet nicht automatisch eine nachbarrechtlich relevante Beteiligung und führt nicht per se zu einer Nachbarrechtsverletzung.
Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 4205/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien nicht in ihren Nachbarrechten als Denkmaleigentümer verletzt, nicht zu erschüttern. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seinen Beschluss vom 17.5.2019 in dem Verfahren 7 B 1263/18, das die Baugenehmigung für das streitige Vorhaben betraf. Der Senat hat dort im Einzelnen ausgeführt, dass nach Maßgabe der Eintragung in die Denkmalliste und ihrer Begründung den Klägern kein Umgebungsschutz zusteht, der durch das Vorhaben der Beigeladenen in nachbarrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt sein könnte, und auch die verfahrensmäßige Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt. An diesen Erwägungen hält der Senat angesichts des Vorbringens in der Zulassungsbegründung fest. Dass im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren in Streit stehenden Vorbescheid hier relevante Unterschiede zu der in dem Verfahren 7 B 1263/18 streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehen, ist nicht zu ersehen.
Hiervon ausgehend ist auch nicht zu erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.