Zulassung der Berufung gegen Ablehnung eines Bauvorbescheids wegen Außenbereichslage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Ablehnung eines Bauvorbescheids. Streitpunkt war u.a. die Einordnung des Grundstücks als Innen- oder Außenbereich sowie ein Gleichbehandlungsverstoß nach Art. 3 GG. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 VwGO) und lehnt den Zulassungsantrag ab. Kosten und Streitwert wurden entschieden.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt die Darstellung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; unterbleibt eine substantiiert vorgetragene Darlegung, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids besteht nicht, wenn es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.
Ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung; bereits erteilte, möglicherweise rechtswidrige Genehmigungen Dritter verpflichten die Behörde nicht zur Ausstellung einer weiteren rechtswidrigen Genehmigung.
Zur Annahme einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Darlegung eines voneinander abweichenden, für den Ausgang des Verfahrens relevanten Rechtssatzes erforderlich; bloße Verweise auf Entscheidungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1001/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben handele, das öffentliche Belange beeinträchtige.
Soweit die Klägerin dem entgegen hält, das Vorhabengrundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen, da die Bebauung bereits mit dem Gewerbebetrieb beginne, es ohne Belang sei, wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sei, und für den Anschluss ihres Grundstücks an den Stadtteil F. es lediglich der Bebauung der Flurstücke 38 und 39 bedürfe, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die entlang der Südseite der Straße F1. I. vorhandene zusammenhängende Wohnbebauung in Höhe des Grundstücks F1. I. 11 ende und die zwischen diesem Grundstück und der Bebauung F1. I. 1 liegende ca. 150 m breite bewaldete Freifläche nicht als „Baulücke“ qualifiziert werden könne. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht erschüttert. Dass es sich bei dieser Fläche lediglich um eine Baulücke handeln könnte, vermag der Senat auch anhand des Akteninhalts und Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen.
Der Einwand der Klägerin, wenn das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, stelle die Versagung des Vorbescheides aufgrund der in der Umgebung genehmigten Häuser einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, so dass ihr unter diesem Aspekt der Bauvorbescheid zu erteilen sei, führt ebenso wenig zum Erfolg des Zulassungsantrages. Wenn die für die Flurstücke 149, 150, 72, 42 und 30 erteilten Baugenehmigungen objektiv rechtswidrig wären, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf die baurechtswidrige Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nicht, gemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Genehmigung zu erteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 830.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 13.7.1976 ‑ VII A 340/76 -. In dieser Entscheidung ging der Senat ebenfalls von der Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks und dessen Unbebaubarkeit aus. Soweit zur Untermauerung dieser Rechtsauffassung ausgeführt wurde, im Falle der Genehmigung des Bauvorhabens der damaligen Beigeladenen zu 3. und 4. (damals Käufer der Parzelle 39) müssten (ansonsten) aus Gründen der Gleichbehandlung Bauanträge auf den Parzellen 36, 37, 38 (vorderer Grundstücksteil), 149, 72 und 71 positiv beschieden werden, stellt dies keine Entscheidung im Sinne der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks dar und begründet auch keinen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheides.
Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fehlt es schon an der Darlegung eines divergenzfähigen Rechtssatzes aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst in das Kostenrisiko begeben hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.