Zulassung der Berufung zu Bauvorbescheid: fehlende ernstliche Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 VwGO dargetan sind. Insbesondere rechtfertigen Lage, Erschließung und überbaubare Grundstücksfläche die Ablehnung; ein Ortstermin war nicht geboten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch substantiierte Darlegung konkreter Rechts- oder Bewertungsfehler aufgezeigt werden.
Bei der Beurteilung eines Bauvorbescheids ist zu prüfen, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt; abweichende prägenden Merkmale der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung können die Ablehnung rechtfertigen.
Ein Vorhaben kann wegen negativer Vorbildwirkung mit bodenrechtlichen Spannungen abgelehnt werden, auch wenn bauordnungsrechtliche Abstandsflächen eingehalten würden, sofern die Möglichkeit nachfolgender gleichartiger Vorhaben zu befürchten ist.
Eine Verfahrensrüge wegen Unterlassung eines Ortstermins ist nur begründet, wenn erläutert wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch einen Ortstermin hätten geklärt werden können; Lagepläne, Luftbilder und vorliegende Fotos können die Notwendigkeit eines Ortstermins entfallen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2373/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da das Vorhaben sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und wegen seiner negativen Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen auslöse.
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Klägerin nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die prägende Wirkung des Nettomarktes und des dazugehörigen Parkplatzes auf den südlich gelegenen Parzellen 734 und 736 verneint, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Anders als das Vorhabengrundstück (Flurstück 738) sind die Flurstücke 734 und 736 die durch die unmittelbar an die (öffentliche) S.-straße erschlossen sind, durch eine andersartige, großflächige Bebauungsstruktur und Nutzung geprägt; das Flurstück 738, auf dem das Einfamilienhaus errichtet werden soll, liegt inmitten anderer Grundstücke, die durch eine kleinteilige Bebauungsstruktur geprägt und über die T.-straße bzw. die J. Straße erschlossen sind. Auch die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks zum südlich angrenzenden Parkplatzgrundstück des Nettomarktes ändert nichts an diesen Gegebenheiten.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommen auch die Häuser J. Straße 10, 10 c, 12 und T.-straße 18 hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als Vorbilder für das Vorhaben in Betracht. Keines dieser Gebäude weist eine von der jeweiligen Erschließungsstraße aus betrachtet dem Vorhaben vergleichbare Bautiefe auf. Soweit die Klägerin anbietet, den Baukörper zu verschieben, ist dies nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Bauvoranfrage.
Der Einwand der Klägerin, von ihrem Vorhaben seien keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten, da die Abstandsflächen eingehalten würden und eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des nördlich gelegenen Flurstücks 654 mangels Erschließung desselben nicht angenommen werden könne, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben würde auch eine negative Vorbildwirkung für weitere Vorhaben auf demselben Grundstück und dem Flurstück 653 erzeugen. Die Unrichtigkeit dieser Annahme hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Insbesondere ist für die Annahme der negativen Vorbildwirkung irrelevant, ob das geplante Vorhaben unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen errichtet werden könnte.
Danach greift auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Es ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht vor der abschließenden Entscheidung einen Ortstermin hätte durchführen müssen. Die Durchführung eines solchen Ortstermins ist von der bereits im Klageverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt worden, die Erforderlichkeit einer solchen Sachaufklärung drängte sich mit Blick auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Liegenschaftskarte, Luftbilder) sowie die bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos der Örtlichkeit auch keineswegs auf. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen im Zuge eines Ortstermins hätten ermittelt werden können. Im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist es aus den oben aufgezeigten Gründen hier insbesondere ohne Belang, ob sich die geplante Bebauung in den vorhandenen Geländeverlauf einpasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.