Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zur Baugenehmigung vom 22.8.2018 wurden abgelehnt. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und verwirft das Zulassungsvorbringen. Insbesondere begründet weder die angebliche Kenntnis von Akten in einem parallelen Verfahren noch das Vorbringen zu Abweichungen und zur Einordnung in den Bebauungszusammenhang die Zulassung.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Jahresfrist zur Anfechtung einer Baugenehmigung beginnt mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen der Erteilung; die Übersendung von Verwaltungsvorgängen in einem parallelen Verfahren begründet ohne zurechenbaren Zugang im konkreten Verfahren kein Kennenmüssen.
Eine Klägerin ist nicht verpflichtet, jede einzelne Baumaßnahme systematisch mit der ursprünglichen Genehmigung abzugleichen; nicht offenkundige oder nicht gravierende Abweichungen begründen kein Kennenmüssen.
Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die Einordnung einer Teilfläche in den Bebauungszusammenhang eine auf örtlicher Würdigung beruhende Feststellung; diese Einschätzung wird durch alternatives Vorbringen nicht ohne Weiteres erschüttert, sofern das Gericht Bild-, Kartenmaterial und Ortstermin zugrunde legt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 7003/16
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg.
Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist zunächst nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 22.8.2018 sei zulässig, die zulässige Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 wahre die- mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin - hier einschlägige Jahresfrist, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von der Baugenehmigung vom 22.8.2018 erlangt habe und diese auch nicht hätte kennen müssen.
Soweit die Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend dazu geltend machen, die Klägerin hätte bereits im Jahr 2018 Kenntnis von der Erteilung einer neuen Baugenehmigung haben müssen, die von der Genehmigungslage mit Baugenehmigung vom 13.9.2016 abweichende Bauausführung (u.a. geänderte Stellplatzanlage, zusätzliche Einkaufswagenbox, geändertes Regenrückhaltebecken, Entfall der Rampe) hätte ihr zeitnah auffallen müssen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass die Klägerin aufgrund der bereits zuvor durchgeführten Baumaßnahmen nicht auf den Erlass einer weiteren, nämlich der Baugenehmigung vom 22.8.2018 schließen musste. Die Klägerin war auch zur Überzeugung des Senats nicht etwa gehalten, jede einzelne Baumaßnahme mit der (ursprünglichen) Genehmigungslage abzugleichen. Die Beklagte und die Beigeladene haben im Übrigen nicht aufgezeigt, dass die geltend gemachten Abweichungen derart gravierend waren, dass sie der Klägerin gleichsam ins Auge springen mussten.
Der weitere Einwand der Beigeladenen, die Jahresfrist habe für die Klägerin jedenfalls mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.9.2018, mit dem diese die Bauakte zur Baugenehmigung vom 22.8.2018 an das Gericht übersandt habe, zu laufen begonnen, die Klägerin hätte sich von der weiteren Baugenehmigung mittels Akteneinsicht Kenntnis verschaffen müssen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Übersendung der Bauakte zur Baugenehmigung vom 22.8.2018 mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.9.2018 erfolgte nicht im vorliegenden, sondern im (parallelen) Klageverfahren - 10 K 6503/16 - und nur zum dortigen Aktenzeichen (Gerichtsakte 10 K 6503/16 Blatt 278; Beiakte 3 im Verfahren 10 K 6503/16). Kläger und Prozessbevollmächtigte der beiden Verfahren sind nicht identisch. Auf die gerichtliche Verfügung vom 30.4.2019 im vorliegenden Verfahren, mit der die Beklagte um die Übersendung weiter entstandener Verwaltungsvorgänge gebeten worden ist (Gerichtsakte Blatt 133), teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.5.2019 lediglich mit, dass nach den mit Schreiben vom 10.9.2018 übersandten Verwaltungsvorgängen keine weiteren Verwaltungsvorgänge entstanden seien (Gerichtsakte Blatt 136). Dass in dem Schreiben vom 14.5.2019 auch die Aktenzeichen anderer Verfahren, darunter des Verfahrens 10 K 6503/16, genannt wurden und im vorliegenden Verfahren kein Schreiben der Beklagten vom 10.9.2018 eingegangen war, begründete aus Sicht der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Existenz einer weiteren Baugenehmigung, von der sie sich im Wege der Akteneinsicht rechtzeitig hätte Kenntnis verschaffen müssen
Ob sich derartige Anhaltspunkte aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.1.2022 (Gerichtsakte Blatt 195), mit dem weitere Verwaltungsvorgänge übersandt wurden, die auch die Baugenehmigung vom 22.8.2018 enthalten (Beiakte 6 im Verfahren 10 K 6503/17) ergeben, kann offen bleiben, insoweit wäre die Klagefrist von einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen bis zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 jedenfalls gewahrt.
Soweit die Beklagte und die Beigeladene einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch angenommen, weckt auch dieses Vorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, das Vorhabengrundstück sei mit seinem nordwestlichen Bereich Teil des Bebauungszusammenhangs, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der als allgemeines oder reines Wohngebiet zu qualifizierenden näheren Umgebung ein.
Das Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen, der Vorhabenstandort sei auch nicht teilweise Teil des Bebauungszusammenhangs, sondern liege insgesamt im Außenbereich, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Es zieht die hier vom Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins getroffene Einschätzung, dass die straßennahe trapezförmige Teilfläche im nordwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks mit einer Größe von ca. 800 bis 900 m² als Baulücke zwischen der nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu werten ist, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Einwand der Beklagten und der Beigeladenen, diese Teilfläche biete Platz für sechs und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nur für zwei bis drei Gebäude, führt zu keiner anderen Einschätzung. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich als Maßstab nicht nur die nördlich gelegenen Reihenhäuser M.-straße, sondern auch das südlich angrenzende mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück Q.-straße. Auf dem fraglichen Teilbereich des Vorhabengrundstücks könnten lediglich ein bis maximal 2 Gebäude ähnlicher Größe errichtet werden. Dass die Bebauung auf dem Grundstück Q.-straße nicht als maßstabsbildend angesehen werden kann, ist weder mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Das Argument der Beklagten und der Beigeladenen, die das Vorhabengrundstück umgebende Freifläche präge dieses in seiner Gesamtheit, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung damit begründet, dass auf der Grundlage des Bild- und Kartenmaterials sowie des persönlichen Eindrucks des Berichterstatters im Ortstermin die von der Umgebungsbebauung auf die Teilfläche des Vorhabengrundstücks ausgehende prägende Wirkung stärker zu gewichten sei, als die Wirkung, die von den sich östlich an die betroffene Fläche anschließenden Freiflächen ausgehe. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den räumlichen Zusammenhang der Teilfläche des Vorhabengrundstücks mit der angrenzenden Außenbereichsfläche sehr wohl gewürdigt, wenn auch mit einem anderem Ergebnis, dessen Richtigkeit durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erschüttert wird
Soweit die Beigeladene geltend macht, die nähere Umgebung sei nicht durch eine vergleichbar tiefe Bebauung von bis zu 74 m geprägt, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht nur eine Teilfläche mit einer Tiefe von ca. 28 m dem Bebauungszusammenhang zugerechnet hat.
Das Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen, selbst wenn im straßennahen Bereich eine Teilfläche des Vorhabengrundstücks Teil des Bebauungszusammenhangs wäre, umfasse diese Teilfläche lediglich den vom Restvorhaben abtrennbaren Backshop, der im allgemeinen Wohngebiet allgemein und im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ausgehend von der - nach obigen Ausführungen - hier maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Innenbereich zuzuordnende Teilfläche des Vorhabengrundstücks von der Kirchhörder Straße aus betrachtet eine Tiefe von ca. 28 m aufweise, liegt nicht nur der Backshop, sondern auch ein wesentlicher Teil der nordwestlichen Gebäudeecke des Einzelhandelsmarktes in dieser Teilfläche (vgl. u.a. den Lageplan/Außenanlage Beiakte 4). Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Geschäftshaus mit Vollsortimenter, Backshop, Getränkemarkt und Kundenparkplatz um ein Vorhaben mit der Folge, dass eine lediglich auf eine Teilfläche beschränkte Aufhebung der streitigen Baugenehmigung ausscheidet.
Hiervon ausgehend kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.