Zulassungsantrag zur Berufung gegen Bauvorbescheidserteilung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Aachen ab. Streitgegenstand war die Neubescheidung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids; das Vorbringen der Beklagten begründe nach §124 Abs.2 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Insbesondere sei der Antragsinhalt hinreichend bestimmt, und Fragen zur Zweite‑Reihe‑Bebauung seien nicht entscheidungserheblich. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen nach § 124 VwGO abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen ohne substanziierte Darlegung entscheidungserheblicher Umstände genügen nicht.
Sind in einer Bauvoranfrage Haupt- und Hilfsanträge durch Nummerierung und Kennzeichnung (z. B. "hilfsweise", "weiter hilfsweise") eindeutig ausgewiesen, begründet dies eine hinreichend bestimmte Antragsabgrenzung.
Eine Bauvoranfrage ist auf die konkret in ihr bezeichneten Teile des Vorhabens beschränkt; nicht beantragte oder nur spätere Rückbauabsichten gehören nicht zum Gegenstand der Entscheidung.
Die bloße Behauptung, durch Genehmigung entstünde eine Zweite‑Reihe‑Bebauung, begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn diese Frage entscheidungserheblich ist und die Erstentscheidung dadurch infrage gestellt wird.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1393/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für das im Klageantrag bezeichnete Bauvorhaben.
Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht nach den Grundsätzen des sog. "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens ein Bescheidungsurteil erlassen durfte
Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG NRW, Urteil vom 3.2.2011 - 2 A 1416/09 -, BRS 78 Nr. 93 = BauR 2011, 1631; Riese in Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, August 2022, § 113, Rn. 224 f., m. w. N.
Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen.
Soweit das Verwaltungsgericht von einem hinreichend bestimmten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ausgegangen ist, weckt das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung. Die Beklagte macht geltend, die Anträge in Anlage 1 zur Bauvoranfrage der Klägerin seien nicht klar voneinander abgegrenzt, die zu prüfende Reihenfolge der Hilfsanträge sei nicht erkennbar, es sei unklar, ob es sich um echte oder unechte Hilfsanträge handele, die Formulierung komme vielmehr der Stellung eines alternativen bzw. mehrerer Anträge gleich. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt, bei der in der Anlage 1 zur Bauvoranfrage formulierten "Fragestellung zum Vorbescheid" mit der Auflistung eines Hauptantrages und von fünf Hilfsanträgen habe die Bauantragstellerin hinreichend deutlich gemacht, dass über die Hilfsanträge in der aufgezeigten Reihenfolge und nur bei negativer Entscheidung über den Hauptantrag bzw. den jeweils vorstehenden Hilfsantrag entschieden werden solle. Dem schließt sich der Senat insbesondere im Hinblick auf die Nummerierung der Anträge (1.-6.) und die gewählten Formulierungen ("hilfsweise", "weiter hilfsweise") an. Es ist auch nicht erkennbar und dargelegt, dass dieser Auslegung aus Billigkeitsgründen das Gebührenrecht entgegenstehen könnte.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen der Beklagten, das Vorhaben führe durch das vorhandene Bestandsgebäude zu einer unzulässigen Hinterlandbebauung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch die Genehmigung der Straßenrandbebauung eine zweite Reihe Bebauung geschaffen würde, die in der näheren Umgebung keine Vorbilder finde. Die auf dem Lageplan in grau dargestellten L-förmigen Gebäude mit dem Vermerk: "Rückbau rückwärtigen Bestandsgebäude zu einem späteren Zeitpunkt." sind nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Bauvoranfrage. Mit dem streitgegenständlichen ersten Hilfsantrag stellte die Klägerin die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Mehrfamilienhauses im vorderen, zum Drosselweg gelegenen Grundstücksbereich zur Entscheidung. Nicht Gegenstand der Bauvoranfrage - und auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens - ist die Legalisierung der im hinteren Grundstücksbereich liegenden Bestandsgebäude. Dies hat die Klägerin auf Anfrage des Verwaltungsgerichts nochmals mit Schriftsatz vom 2.7.2021 klargestellt.
Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfene Frage,
“ob durch die Genehmigung einer straßenseitigen Bebauung bei gleichzeitigem Bestehenlassen der auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks gelegenen Bebauung eine Zweite-Reihe-Bebauung geschaffen wird und diese Vorbildwirkung für die gesamte nähere Umgebung entfalten wird?",
ist hier aus den vorstehenden Erwägungen nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.