Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen gebäudegleicher Wirkung eines Ballfangzauns
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Genehmigung eines Ballfangzauns verneinte. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorgetragen wurden. Das VG habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Zaun wegen seiner Höhe, Länge und optischen Beengung gebäudegleiche Wirkungen nach § 6 Abs. 10 BauO NRW entfaltet. Eine Funktionslosigkeit der Bauweise-Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht ausreichend dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW liegt vor, wenn von ihr gebäudegleiche Wirkungen ausgehen; hierfür sind insbesondere Bauhöhe, Länge, Anzahl tragender Elemente und die optische Wirkung trotz teilweiser Transparenz maßgeblich.
Eine bauplanerische Festsetzung ist nur dann als funktionslos anzusehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschließen und die Festsetzung damit ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren hat; die Prüfung erfolgt für jede Festsetzung gesondert.
Die Bauaufsichtsbehörde hat unabhängig von bestehenden Abweichungen benachbarter Gebäude zu prüfen, ob ein Vorhaben den Anforderungen des § 6 BauO NRW genügt; das Vorliegen von Grenzabstandsmängeln beim Nachbarn entbindet nicht von dieser Prüfungspflicht.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Aufwerfen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus; werden solche Zweifel nicht substanziiert dargelegt, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Eine Einfriedung oder Zaunanlage kann nur dann als Bestandteil einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO gelten, wenn durch ihre Errichtung tatsächlich eine das Grundstück einschließende Hausgruppe hergestellt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2216/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat eingehend und überzeugend ausgeführt, dass von dem zum Vorhaben gehörenden Ballfangzaun Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ausgehen (vgl. Seite 6 f. des Urteilabdrucks). Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der streitige Ballfangzaun eine optisch bedrängende Wirkung besitzt („optische Beengung“, Seite 6 des Urteilsabdrucks). Dies gilt mit Blick auf die Beschaffenheit des Zauns u.a. mit 14 tragenden Masten, so wie sie in den Verwaltungsvorgängen auch durch Fotos dokumentiert ist, seine Höhe von 5 m und eine Länge von insgesamt 35,5 m, obgleich im Bereich der Netzbespannung eine gewisse Transparenz gegeben ist. Der Einwand der Klägerin, es handele sich um eine dem Wohnfrieden dienende Anlage, die verhindere, dass Bälle auf die Nachbargrundstücke gelangen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zeigt, unterfallen auch sonstige dem Wohnfrieden dienende Anlagen, wie etwa Einfriedungen dem Abstandsflächenerfordernis, wenn sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Auf den Umstand, dass auch das westlich gelegene Nachbargebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, kommt es im vorliegenden Verfahren - anders als möglicherweise im Nachbarrechtsstreit - nicht an. Denn die Baugenehmigungsbehörde ist ungeachtet dessen gehalten, vollumfänglich, d. h. auch auf dem derzeit bebauten Teil des Nachbargrundstücks bezogen, zu prüfen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Anforderungen des § 6 BauO NRW genügt.
Der Erwägung der Klägerin, die in dem Bebauungsplan für den fraglichen Bereich enthaltene Festsetzung einer offenen Bauweise sei mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse als funktionslos anzusehen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128 = BRS 66 Nr. 52.
Dass diese strengen Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist anhand des Antragsvorbringens nicht zu ersehen. Auch wenn die Betrachtung auf das Vorhabengrundstück und die beiden westlich davon gelegenen Nachbargrundstücke beschränkt wird, ist ein Wegfall der Steuerungsfunktion der Festsetzung hinsichtlich der Bauweise im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass der Plangeber in Ansehung eines gegebenen Baubestandes, der seinen städtebaulichen Absichten nicht entspricht, etwa – wie hier – eine in Hinsicht auf die Bauweise abweichende Festsetzung trifft, führt für sich genommen noch nicht zur Funktionslosigkeit der Planung. Denn die Festsetzung vermag ihre steuernde Kraft jedenfalls im Falle einer Neubebauung des Areals zu entfalten. Dass hier eine derartige Entwicklung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen und diese Tatsache zudem offensichtlich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung ist, wird in der Antragsbegründung nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Argumentation der Klägerin stützt sich allein auf den vom Plangeber angetroffenen und noch existenten Gebäudebestand.
Hiervon ausgehend bedarf die Frage, ob die grenzständige Errichtung der Anlage unter dem Gesichtspunkt einer geschlossenen Bauweise planungsrechtlich und deswegen auch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bauordnungsrechtlich zulässig sein könnte, keiner näheren Prüfung.
Vgl. dazu etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage, § 22 Rn. 9.
Nicht zu folgen ist der Überlegung der Klägerin, dass der Ballfangzaun möglicherweise als Bestandteil einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO im Rahmen der offenen Bauweise statthaft sein könnte. Durch die Errichtung des Ballfangzauns kann eine das Vorhabengrundstück einschließende Hausgruppe nicht hergestellt werden.
Hiervon ausgehend kann der Antragsbegründung auch nicht entnommen werden, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.