Zulassung der Berufung abgelehnt: Außenbereich und Bebauungszusammenhang (§ 35 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Baugenehmigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück als Außenbereich einzustufen und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig zu erachten. Die Begründung stützte sich auf Ortsbesichtigung, Karten- und Luftbildauswertung; verfahrensrechtliche Einwände änderten daran nichts.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Eine erstinstanzliche Entscheidung, die sich selbständig tragend auf Ortsbesichtigung sowie Auswertung von Karten- und Luftbildmaterial stützt, ist zulassungsrechtlich nicht zu erschüttern, wenn das Vorbringen keine durchgreifenden Rügen gegen diese tatsächliche Würdigung enthält.
Bei der Abgrenzung von Außenbereich und Siedlungsbereich im Sinne des § 35 BauGB ist der Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs maßgeblich; topografische Besonderheiten begründen eine Ausnahme nur bei substantiiertem und überzeugendem Vortrag.
Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt; Widersprüche zum Flächennutzungsplan, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder die Förderung von Zersiedelung können hierfür tragende Gründe sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8300/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbständig entscheidungstragend ausgeführt, das Vorhabengrundstück sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, da es an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme; es sei dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.
Soweit der Kläger meint, es gehe nicht um topografische Besonderheiten, stellt dies die tragende Urteilsbegründung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nicht topografische Besonderheiten benannt, um aufzuzeigen, dass das Grundstück nicht mehr im Bebauungszusammenhang liege, sondern sich damit befasst, ob die Antragsfläche (ausnahmsweise) wegen topografischer Besonderheiten noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sei, und es hat dies mit nachvollziehbaren, nicht erschütterten Erwägungen verneint.
Der Kläger wendet ferner ohne Erfolg ein, es komme nicht auf die Größe des Grundstücks von insgesamt 3.000 qm an, wesentlich sei die vorhandene Bebauung mit einer Siedlungsstruktur, die durch freistehende Wohnhäuser mit großen Gärten geprägt sei. Auch damit wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend erschüttert; denn es hat die bestehende Bebauung, auch westlich entlang der Straße K., in den Blick genommen und nicht etwa allein abstrakt wegen der Größe der Grundstücksfläche zwischen den Wohnhäusern von über 3.000 qm, sondern auf der Grundlage des Eindrucks, den es von der nicht bebauten und als Grünland genutzten Freifläche bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat und einer Auswertung des bei den Akten befindlichen Karten- und Luftbildmaterials festgestellt, es liege keine Baulücke vor, der Bebauungszusammenhang ende mit dem Wohngebäude des Klägers G. 32 b. Danach kommt es im Übrigen auch nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage an, ob die Bebauung von K. überhaupt als Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB zu werten ist.
Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht aus dem Einwand des Klägers, auch bei einer Außenbereichslage wäre der geltend gemachte Anspruch gegeben, weil die Schließung der Baulücke nach den örtlichen Gegebenheiten öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Mit diesem Einwand wird die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, in der im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Belange (Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung bzw. siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung) aus welchen Gründen beeinträchtigt sind, nicht hinreichend erschüttert.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Es kommt für die Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung nicht darauf an, ob die erstinstanzliche Würdigung, wie der Kläger geltend macht, in Bezug auf die Vollständigkeit des Vorbescheidsantrags im Rechtssinne als Überraschungsentscheidung zu werten ist; denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung selbständig tragend auf die vorstehend erörterte, nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffene Begründung gestützt, das zur Beurteilung gestellte Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.