Zulassungsantrag nach §124a VwGO unzulässig; Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG stellte fest, dass ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist und die einmonatige Frist ab Zustellung verstrichen war. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil das Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist; Kosten wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO muss fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt werden; die Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Frist nicht.
Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten als eigenes Verschulden zuzurechnen; der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift trägt die Verantwortung für die richtige Adressierung.
Die Gerichtskosten können dem unterliegenden Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt und der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 5257/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Antragsteller hat keinen fristgerechten Antrag im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt.
Die Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt nicht die Frist, da der Antrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 -, NVwZ 1997, 1235; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, §124a Rn. 159.
Die Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht am 10. Februar 2014 ist nicht fristgerecht erfolgt. Die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO war nach Zustellung des Urteils vom 11. Dezember 2013 am 27. Dezember 2013 mit Ablauf des 27. Januar 2014 verstrichen.
Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Antragsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Der Kläger hat die Antragsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. L. , wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den an das Oberverwaltungsgericht adressierten Antragsschriftsatz unterschrieben. Ihm oblag dieses durch die Prüfung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist. Der Umstand, dass der Entwurf der Antragsschrift durch einen angestellten Rechtsanwalt gefertigt worden war, entlastet ihn nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt als Unterzeichner der Rechtsmittelschrift die persönliche Verantwortung dafür, dass diese an das zuständige Gericht adressiert ist.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2014
- 14 B 13.2014 -, NJW 2014, 1195; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 6 TG 1526/06 -, NJW 2006, 3450.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.