Zulassung der Berufung wegen Bauvoranfrage nach § 34 BauGB abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids für die Dachanhebung eines Reihenmittelhauses. Streitpunkt ist die Einfügung des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten abgelehnt; Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Verweise auf fremde Entscheidungen ohne Substantiierung der Übertragbarkeit genügen nicht.
Bei der Anwendung von § 34 BauGB ist die "nähere Umgebung" anhand derjenigen Merkmale zu bestimmen, die für Art, Maß und Bauweise der baulichen Nutzung sowie Geschosszahl und Gebäudehöhe maßgeblich sind.
Das Verwaltungsgericht kann durch Ortsbesichtigung und darlegungsfähige Vergleichsbeispiele konkrete Vorbilder in der näheren Umgebung benennen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass diese Bestimmung unzutreffend oder die Vergleichsbilder falsch gewichtet wurden.
Pauschale Hinweise auf abweichende optische Eindrücke oder einzelne Höhenunterschiede erschüttern eine erstinstanzliche, auf Besichtigung gestützte Bewertung nicht, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Einheit der Hausgruppe durch das Vorhaben wesentlich gestört wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3820/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.6.2021 zur positiven Bescheidung der Bauvoranfrage des Klägers für die Dachanhebung eines Reihenmittelhauses verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, das Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB und füge sich nach der geplanten Nutzungsart, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Beklagten führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Zulassungsbegründung weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29.5.2001 - 2 Bs 98/01 - ergebe sich, dass zu prüfen sei, ob das Vorhaben auch mit seiner unmittelbaren Umgebung vereinbar sei, dies sei vorliegend nicht erfüllt, denn in der unmittelbaren Umgebung existierten keine Vorbilder für das Vorhaben des Klägers. Damit zeigt sie weder auf, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB unzutreffend bestimmt hätte noch legt sie substantiiert dar, dass sich das Vorhaben des Klägers in diese nicht einfügte. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die hinsichtlich der Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung bestimmt und davon ausgehend im Einzelnen die Gebäude aufgezeigt, die in Bezug auf Geschosszahl und Gebäudehöhe Vorbilder für das Vorhaben des Klägers sind. Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, welche „unmittelbare Umgebung“ demgegenüber entscheidend sein sollte.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, das Vorhaben des Klägers sprenge - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - den Charakter der einheitlichen Hausgruppe.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - die gemeinsame Gebäudehöhe für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude von besonderer Bedeutung sei, bei straßenseitiger Betrachtung bekomme ein markanter Höhenunterschied ein besonderes Gewicht, vor allem wenn lediglich eines der ansonsten harmonisch abgestimmten Reihenhäuser die anderen ähnlich einer Burgzinne überrage, eine Anhebung in Laternenform trete deutlich weniger markant hervor als die vom Kläger geplante Anhebung, bei einer Hausgruppe aus acht Häusern falle die Verschiedenheit nur eines Einzelhauses mindestens ebenso stark, wenn nicht sogar stärker ins Gewicht als etwa bei einem nur aus zwei Haushälften bestehenden Doppelhaus. Damit wird die auf die Eindrücke des Berichterstatters bei einer Ortsbesichtigung gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.