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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 214/21·28.12.2021

Ablehnung des Zulassungsantrags gegen Ordnungsverfügung wegen Mauerhöhe

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der eine teilabrissbedürftige Mauer wegen Überschreitung der zulässigen Höhe angeordnet wurde. Streitpunkt ist insbesondere die Richtigkeit der Höhenmessung und die Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; der Kläger hat weder hinreichend dargelegt noch beantragt, warum Messverfahren oder die Unterlassung einer Inaugenscheinnahme entscheidungserheblich fehlerhaft sein sollten. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei der Überprüfung von Höhenmessungen sind die vom Verwaltungsakt getroffenen Feststellungen zu würdigen; der Einwand unzutreffender Messungen ist substantiiert darzulegen, sonst rechtfertigt er keine Zulassung.

3

Zur Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche bleiben nachträglich aufgebrachte Erdaufschüttungen (z. B. Erdreich, Rindenmulch) unberücksichtigt.

4

Die Unterlassung einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn der Betroffene zuvor einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat bzw. konkret darlegt, warum die Nichtvornahme entscheidungserheblich ist.

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Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 82 Satz 1 BauO NRW 2018§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 971/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 82 Satz 1 BauO NRW 2018, die streitgegenständliche Mauer sei formell und materiell illegal, die Mauer sei gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche aus mehr als 2 m hoch und verstoße damit gegen die Abstandsflächenvorschriften, die Herstellung rechtmäßiger Zustände sei auf andere Weise als durch einen Teilabriss nicht möglich, der Beklagte habe sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt.

5

Der Einwand des Klägers, die Mauerhöhe sei unrichtig ermittelt worden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe eigenen Angaben zufolge bei dem Ortstermin die Geländeverhältnisse zuverlässig feststellen können, die durchgeführten Messungen hätten eine Höhe der Mauer von 2 m bis 2,22 m ergeben, es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte das natürliche Geländeniveau unzutreffend ermittelt haben könnte, für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten spreche auch das Vorbingen des Klägers, er habe nach Abschluss der Bauarbeiten auf der gesamten Länge der Mauer Erdreich und Rindenmulch aufgebracht, so dass der Zaun "nun" die Höhe von 2 m unterschreite. Dass der Beklagte im Ortstermin die natürliche Geländeoberfläche fehlerhaft ermittelt haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorträgt, die Mauer übersteige nicht die Höhe von 2 m, da der bei der Ortsbesichtigung festgestellte Abstand von einigen Zentimetern zwischen einem Teil der Betonelemente und dem Erdreich abgezogen werden müsse, erschüttert dies nicht die tragende Urteilsbegründung. Denn das Verwaltungsgericht hat richtig zugrunde gelegt, dass die nachträglich aufgebrachte Erde und der Rindenmulch bei der Bestimmung der natürlichen Geländehöhe unberücksichtigt bleiben musste. Der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte habe die Messungen nur "grob" mit einem 2 m-Zollstock durchgeführt, bleibt ebenso ohne Erfolg. Warum ein solcher Zollstock vorliegend zur Höhenermittlung nicht geeignet gewesen sein könnte, hat der Kläger nämlich nicht aufgezeigt. Somit musste das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht die Mauer selbst in Augenschein nehmen und deren Höhe überprüfen bzw. einen Sachverständigen beauftragen.

6

Aus obigen Gründen beruht das Urteil auch nicht auf einem - sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer zu Unrecht unterlassenen gerichtlichen Inaugenscheinnahme. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.