Zulassungsablehnung der Berufung: Überbaubarkeit nach §34 BauGB und Fremdkörper
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Vorbescheids für ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Das OVG verneint ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf das engere Straßengeviert abgestellt und unprägende Anlagen als Fremdkörper ausgeklammert. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Vorbescheidsentscheidung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die nähere Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als ihre Bauweise die Überbaubarkeit prägt oder das Vorhaben auf sie einwirkt; maßgeblich kann das unmittelbar benachbarte Straßengeviert sein.
Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind zunächst alle vorhandenen baulichen Anlagen in den Blick zu nehmen; anschließend können solche Anlagen gedanklich auszusondert werden, die quantitativ oder qualitativ nicht geeignet sind, die Eigenart der Umgebung zu beeinflussen (sog. Fremdkörper).
Eine einzelne qualitativ abweichende Anlage bleibt nur dann unbeachtlich, wenn sie die Umgebung nicht beherrscht und trotz Andersartigkeit keine städtebauliche Einheit mit der Umgebung bildet; nur beherrschende oder einheitlich wirkende Anlagen sind regelmäßig zu berücksichtigen.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind substanziierte Darlegungen erforderlich; die bloße Länge der erstinstanzlichen Entscheidung begründet für sich genommen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3616/00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vom Kläger unter dem 9. Juni 2000 beantragte Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 111, Flurstück 1069 (T. straße 37 a in N. ) könne nicht erteilt werden, da ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als maßgebende nähere Umgebung sei das aus der X. straße , der S. straße , der G. straße und der T. straße gebildete Straßengeviert anzusehen. Dass für die Bewertung, welche Grundstücksflächen als überbaubar anzusehen sind, nur auf dieses Straßengeviert abzustellen ist, stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag in Abrede, jedoch zu Unrecht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung an den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben orientiert, wonach die Umgebungsbebauung einmal insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebungsbebauung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
Vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, ob Hinterlandbebauung in anderen Straßengevierten des L. von prägender Bedeutung für das Straßengeviert X. straße /S. straße /G. straße /Studt- straße sein könne, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr Seite 8 letzter Absatz bis Seite 10 Mitte des Urteilsabdrucks ausgeführt, warum es lediglich auf das genannte Straßengeviert abgestellt hat. Die vom Kläger gesehene "verbindende Funktion ... durchgängig enger Anliegerstraßen" fordert nicht, gewissermaßen pauschal alle Straßengevierte des L. miteinander verbindend daraufhin zu prüfen, ob dort in den jeweiligen Blockinnenbereichen Hinterlandbebauungen vorhanden sind oder nicht. Die vom Kläger in Bezug genommene Aufstellung von Blockbereichen des L. mit Hinterlandbebauung und die von ihm hierzu vorgelegte Grundkarte belegen im Übrigen, dass an das Straßengeviert X. straße /S. straße /G. straße /T. straße auch solche Straßengevierte angrenzen, in denen keine oder jedenfalls keine selbst vom Kläger als prägend angesehene Hinterlandbebauung vorhanden ist (a) N. straße /G. straße /S. -feldstraße/L. straße , b) X. straße /T. straße /N. straße /S. -feldstraße, c) I. straße /T. straße /T. straße /T. platz , d) H. straße / I. straße /G. straße /T. straße ). Weshalb sich bei diesen Gegebenheiten aber ergeben sollte, dass dennoch die Hinterlandbebauung prägend sei, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Zudem kommt es - wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend dargelegt hat - für die Prüfung, welche Grundstücksfläche als im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB überbaubar angesehen werden kann, nicht darauf an, ob überhaupt irgendeine Art von "Hinterlandbebauung" in anderen Straßengevierten vorhanden ist, sondern darauf, ob diese selbst nach der Art ihrer Funktion als Haupt- oder Nebenanlage geeignet ist, prägend auf die Umgebungsbebauung einzuwirken. Dass aber in einer noch relevanten Nähe zum Vorhaben des Klägers solche die Umgebung auch des Grundstücks des Klägers prägende Bausubstanz vorhanden ist, legt der Kläger nicht dar. Soweit er sich mit Einzelheiten der Umgebungsbebauung befasst, spricht er zunächst davon, die Abschirmung des Blockinnenbereichs sei nicht so umfassend, wie vom Verwaltungsgericht "suggeriert". Nach Osten (gemeint ist offenbar nach Westen) öffne sich das Geviert über einen Stichweg sowie größere Gartengrundstücke zur X. straße . Diese Gegebenheiten hat das Verwaltungsgericht in seine Bewertung eingestellt, wie sich bereits aus dem Tatbestand ergibt, in dem dargestellt ist, dass die Bebauung "regelmäßig in geschlossener oder - im westlichen Teil - halbgeschlossener Bauweise" errichtet ist (Seite 2 Absatz 1 des Urteilsabdrucks). Es hat die Wegeparzelle 1039, über die das Grundstück des Klägers von der X. straße aus erreichbar ist, benannt (Seite 2 Absatz 2 des Urteilsabdrucks). Auch diese Gegebenheiten stehen der Annahme im Übrigen nicht entgegen, die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche werde wie vom Verwaltungsgericht angenommen geprägt. Die Häuser an der X. straße stehen möglicherweise "aufgelockert", also mit Abstand zueinander, jedoch straßennah. Nichts anderes gilt für die vom Kläger angesprochenen Häuser auf der Westseite der X. straße , denen nach der vom Kläger vorgelegten Grundkarte keine "Hinterlandbebauung anschließt". Hinterlandbebauung folgt in jenem Straßengeviert (S. straße /N. straße /I. straße /X. straße ) vielmehr erst mit größerem Abstand; welcher Qualität diese "Hinterlandbebauung" ist, legt der Kläger nicht dar.
Aus den vom Kläger zitierten Passagen des Urteils des 11. Senats vom 3. September 1981 - 11 A 2053/80 - ergibt sich für den vorliegenden streiterheblichen Bereich des L. nichts Konkretes. Dass der Bereich D. straße /N. - straße/X. straße /S. -Von-M. -Straße durch die D. straße und ihre fast durchgängig geschlossene Bebauung "eher stärker abgeschirmt wird als der vorliegend in Rede stehende Blockbereich", ist eine nicht streiterhebliche Wertung des Klägers.
Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet ferner die Wertung des Verwaltungsgerichts, das im Straßengeviert X. straße /S. straße /G. straße /T. straße im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandene Gebäude (das sogenannte Ateliergebäude) stelle sich als so genannter Fremdkörper dar, der den Umgebungsbereich selbst nicht mit präge. Der Kläger hält dem entgegen, nur "ausnahmsweise" dürften bauliche Anlagen als Fremdkörper außer Acht gelassen werden. Einen Grundsatz, wonach für die von § 34 Abs. 1 BauGB geforderte Bewertung regelmäßig alle in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen beachtlich sind, gibt es in dieser Form jedoch nicht. Zwar ist zunächst auf einer ersten Stufe der Betrachtung alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Dann sind jedoch auf einer zweiten Stufe alle die baulichen Anlagen gedanklich auszusondern, die selbst nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Ob es sich um "Fremdkörper" im letztgenannten Sinne handelt, ist unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf einer dritten Stufe zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.
Für diese Ermittlung gibt es den vom Kläger vermuteten Ausnahmegrundsatz nicht. Vielmehr sprechen grundsätzlich große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann unterbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1990 - 4 C 23.86 -, a.a.O..
Für derartige Gegebenheiten ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nichts. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Kontrast zwischen Hinterlandbebauung und Straßenrandbebauung "in verdichteten Stadtquartieren - zumal im L. - immanent" ist, denn nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist hier nur auf das eine schon mehrfach genannte Straßengeviert abzustellen. Der Kontrast ist durchaus kein Indiz für die prägende Kraft des sogenannten Ateliergebäudes, die im Übrigen - wie dargelegt - auch gar nicht in dem Sinne ausschlaggebend ist, dass irgendeine die Umgebung mit beeinflussende Wirkung der Anlage ausreichen würde, ihr eine die Gebietsqualität bestimmende Wirkung beizumessen. Die Grundfläche des Ateliergebäudes von 135 qm ist im Vergleich zur umgebenden Blockrandbebauung - wie die in den Akten befindlichen Karten und Fotos deutlich bestätigen - von untergeordneter, jedenfalls aber nicht von beherrschender Bedeutung. Die Erschließung des Grundstücks des Klägers von der X. straße über eine private Wegeparzelle erhöht die Bedeutung der überbauten Grundstückfläche ebenso wenig entscheidend wie die Größe des Grundstücks im Übrigen, von dem ohnehin nicht vorgetragen ist, weshalb es nicht, soweit es nicht bebaut ist, dem nicht überbauten Grundstücksbereich des Blockinnenbereichs zugehörig erscheinen sollte.
Soweit das Verwaltungsgericht Seite 13 am Ende des Absatzes 1 des Urteilsabdrucks darauf ergänzend abhebt, die städtebauliche Ordnung werde durch eine Bebauung des Blockinnenbereichs durch das Ateliergebäude gestört, und könne deshalb nicht als Berufungsfall für eine weitere Bebauung Geltung beanspruchen, mag diese Argumentation für sich betrachtet missverständlich sein. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht, da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ohne diese Passage die an den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB orientierte Wertung stützt.
Auf die Frage, ob dem vorhandenen Ateliergebäude Bestandsschutz zukommt, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt (vgl. Seite 13 Abs. 3 des Urteilsabdrucks: "Unabhängig ..."; Seite 16 Abs. 1 des Urteilsabdrucks: "Jedenfalls als Fremdkörper ..."). Die Entscheidung begegnet deshalb auch dann im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln, wenn die Ausführungen zum Bestandsschutz überdenkenswert sein sollten.
Die Rechtssache weist die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht auf, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Länge einer Entscheidung ist für sich betrachtet ohnehin kein Kriterium, "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache anzunehmen.
Die Fragen, "unter welchen Voraussetzungen die prägende Wirkung der Hinterlandbebauung eines Blockinnenbereichs über eine Anliegerstraße hinweg die überbaubare Grundstücksfläche eines angrenzenden Blockinnenbereichs zu prägen vermag und ob eine bauliche Anlage dieser Größe als Haupt- oder als Nebenanlage einzustufen ist", sind nicht grundsätzlicher Natur, sondern nur im jeweiligen Einzelfall klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.