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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2110/15·16.02.2016

Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende ernstliche Zweifel und kein Verfahrensmangel

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und keinen darlegungsfähigen Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Insbesondere wurde die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens nicht substantiiert dargetan. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung (10.000 EUR) wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel und ohne dargetane Verfahrensmängel als unzulässig/abgelehnt verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur anzunehmen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vorliegen.

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Lehnt das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens ab, muss derjenige, der trotz anwaltlicher Vertretung seine Anwesenheit für notwendig hält, die Verlegung des Termins oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Darstellung der hierfür sprechenden Gründe beantragen.

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Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 562/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Sie hat aus den entsprechend geltenden Gründen der - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten - Senatsurteile vom 4.12.2015 in den Verfahren 7 A 823/14 und 7 A 825/14 in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Die Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und hält dessen ungeachtet ein anwaltlich vertretener Beteiligter sein Erscheinen für notwendig, muss der Betreffende unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen.

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Vgl. etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 95 Rdn. 40 m.w.N.

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Dass dem Verwaltungsgericht in substantiierter Weise die Notwendigkeit der Anwesenheit der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Gründe, die eine Teilnahme der Geschäftsführerin der Klägerin an der mündlichen Verhandlung erforderten, sind im übrigen auch der Antragsschrift selbst nicht hinreichend zu entnehmen; der Hinweis auf ein vermeintliches Teilnahmerecht und den ausdrücklichen Teilnahmewunsch der Geschäftsführerin der Klägerin (S. 2 der Antragsschrift) genügt dafür nicht. Dass die im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Termins-verlegung ausgesprochene Kündigung des Mandatsverhältnisses der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten keine andere Beurteilung rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.