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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2102/12·08.10.2013

Zulassung der Berufung gegen VG‑Urteil zu Emissionen einer Gasheizungsanlage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtImmissionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln ab, das Klägern wegen unzumutbarer Belästigungen durch eine Gasheizungsanlage stattgegeben hatte. Streitpunkt war die Anwendung der VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 zur Schornsteinhöhe und die Aussagekraft einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil keine besonderen Umstände dargelegt sind, die eine Abweichung von der VDI‑Empfehlung rechtfertigen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Beigeladenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt; Kosten dem Beigeladenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt.

2

Bei immissionsschutzrechtlicher Prüfung sind die Vorgaben der VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 als sachverständige Orientierung heranzuziehen; von ihnen ist nur bei Darlegung besonderer, fallbezogener Umstände abzuweichen.

3

Eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet allein keine rechtserhebliche Feststellung des Fehlens unzumutbarer Belästigungen, wenn sie keine konkreten Feststellungen hierzu enthält.

4

Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 3, 159 Satz 2 VwGO; unterliegende Beteiligte können als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4020/11

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einschreiten verletze Rechte der Kläger. Von dem Betrieb der Gasheizungsanlage der Beigeladenen gingen für die Kläger unzumutbare Belästigungen aus. Bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit seien auch die baulichen Vorgaben der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 als Orientierungshilfe heranzuziehen, die hier nicht eingehalten seien, dem stehe die Bescheinigung des Bezirksschornstein-fegermeisters vom 13. Dezember 2010 nicht entgegen.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beigeladenen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

5

Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die eine von der Vorgabe der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 zur Schornsteinhöhe der Gasfeuerungsanlage abweichende Beurteilung rechtfertigen, haben die Beigeladenen nicht aufgezeigt. Zu der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 13. Dezember 2010 hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser Bescheinigung vorliegend keine rechtlich erhebliche Aussagekraft zu kommt, weil der Bezirksschornsteinfegermeister keine Feststellungen zum Fehlen unzumutbarer Belästigungen getroffen hat (vgl. Seite 13 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts).

6

Ebenso wenig ergeben sich solche Besonderheiten aus der Einschätzung der Beigeladenen, dass die Anlage deshalb nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen könne, weil „nur Wasserdampf“ aus dem Abgasrohr entweiche, der geruchsfrei sei und sich bis zum Erreichen des Aufenthaltsraums der Kläger quasi „in Luft auflöst“. Aus der von den Beigeladenen erstinstanzlich eingereichten Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Überprüfung und Messung an der Feuerungsanlage vom 3. Juli 2012 ergibt sich, dass diese Einschätzung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht.

7

Soweit die Beigeladenen im Übrigen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2011 bezweifeln, setzen sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das im Einzelnen ausgeführt hat, dass die Kläger diesen Bescheid in zulässiger Weise in das Klageverfahren einbezogen haben (vgl. S. 10 des Urteils).

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Aus den vorstehenden Gründen sind auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.