Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erteilung einer Baugenehmigung bestätigte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Entscheidend war die Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen, die zulässige Vollgeschosszahl und die Frage der Zurückstellung nach § 15 BauGB.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung der zulässigen Vollgeschosszahl aus Bebauungsplanfestsetzungen ist auf die eindeutigen Angaben der Planurkunde und deren Legende abzustellen; einer anderslautenden Bedeutung der Bebauungsplanbegründung bedarf es nicht, wenn die Festsetzung klar ist.
Maßgeblich für die heranzuziehende landesrechtliche Fassung zur Bestimmung von Vollgeschossen ist die Rechtslage, die dem Satzungsbeschluss (ggf. seiner Bekanntmachung) zugrunde liegt, nicht eine frühere Fassung.
Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB ist nur dann zu berücksichtigen, wenn ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss vorliegt; ein nicht bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss begründet keine Hemmwirkung.
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die substantierte Darlegung entweder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche beziehungsweise rechtliche Schwierigkeiten; fehlt ein derartiges Vorbringen, ist der Antrag abzuweisen.
Bei der Abgrenzung, ob ein Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu zählen ist, ist auf die maßgeblichen landesrechtlichen Bauordnungsbestimmungen (z. B. § 2 Abs. 5 BauO NRW) abzustellen; hiervon abweichende frühere Landesregelungen sind nicht ohne weiteres zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 883/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen habe den Festsetzungen des Bebauungsplans "L. " in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung nicht widersprochen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan gebe für das Vorhabengrundstück eine eingeschossige Bauweise vor. Das Vorhaben der Beigeladenen halte sich an diese Vorgabe, denn die Erweiterung des Wohnhauses um das zur Genehmigung gestellte Staffelgeschoss verändere die Vollgeschosszahl des Hauses gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW (in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Jahre 1985 geltenden Fassung) nicht. Zutreffend stellt die Klägerin nicht in Abrede, gemäß § 18 BauNVO 1977 sei zur Bestimmung der (Zahl der) Vollgeschosse auf die landesrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Weshalb es aber darauf ankommen sollte, ob § 18 BauNVO 1977 statisch bzw. dynamisch auf das jeweilige Landesrecht verweist, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Die Klägerin hebt darauf ab, es sei auf die während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "L. " geltende landesrechtliche Bestimmung abzustellen, die Staffelgeschosse nicht von der Anrechnung als Vollgeschoss ausgenommen habe, nicht jedoch auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Rechtslage. Maßgebend ist - vorbehaltlich anders lautender, hier aber nicht einschlägiger Übergangsregelungen - jedoch auf die Rechtslage abzustellen, die dem Satzungsbeschluss, ggf. seiner Bekanntmachung zugrunde liegt, nicht aber auf eine frühere Rechtslage. Dass der Rat eine vor dem Satzungsbeschluss geltende Fassung der Bauordnung (abweichend von den Vorgaben des § 18 BauNVO 1977) ausdrücklich zum Regelungsgegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen hätte machen wollen, kommt in den Bebauungsplanfestsetzungen nicht zum Ausdruck. Demnach war die im vorliegenden Verfahren strittige Baugenehmigung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 BauO NRW in der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fassung zu erteilen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans "L. " (in der hier maßgebenden Fassung) zur zulässigen Vollgeschosszahl ergeben sich aus der entsprechenden auf der Bebauungsplanurkunde aufgedruckten römischen Zahl und ihrer Erläuterung in der Bebauungsplanlegende. Die von der Klägerin in Bezug genommenen textlichen Festsetzungen Nr. 4 und Nr. 11 verhalten sich nicht zur Zahl zulässiger Vollgeschosse. Es geht bei der Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse nicht um eine dem Immissionsschutz dienende Festsetzung (so aber die textliche Festsetzung Nr. 4) oder um eine Einzelantennen betreffende Festsetzung (so aber die textliche Festsetzung Nr. 11).
Ist die Bebauungsplanfestsetzung zur zulässigen Vollgeschosszahl eindeutig - und für eine andere Bewertung geht aus dem Zulassungsvorbringen nichts hervor - kommt es auf den Inhalt der Bebauungsplanbegründung letztlich ebenso wenig an wie auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bebauungsplans.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bis zur Erteilung der Baugenehmigung sei die Entscheidung über das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 15 BauGB auszusetzen gewesen, denn es habe ein bekannt gemachter Beschluss über die Aufstellung eines den Bebauungsplan "L. " ändernden Bebauungsplans gefehlt. Die Klägerin bezweifelt, dass nicht nur die Voraussetzungen für den Beschluss über eine Veränderungssperre, sondern auch für deren Erlass gegeben sein müssten, um eine Zurückstellung erreichen zu können. Es komme deshalb nicht auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an, die allerdings Voraussetzung für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre sei. Das Verwaltungsgericht jedoch hat sich zutreffend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21 bezogen, wonach nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss im Rahmen des § 14 BauGB "sowie der §§ 15, 22 Abs. 7 und 33 BauGB" beachtlich ist. Die Klägerin stellt auf den weiteren Wortlaut der benannten Entscheidung ab, der ihrer Ansicht jedoch widerstreitet, denn danach kann die Gemeinde "bereits nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ... die Erteilung einer Baugenehmigung verhindern, indem sie die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB beantragt."
Für die Entscheidung unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Zurückstellung im Nachhinein hätten "geheilt" werden können; im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war keine "Heilung" eingetreten.
Die Klägerin führt dann weiter zum Grundsatz gemeindefreundlichen Verhaltens aus, an dem sich der Beklagte ausrichten müsse. Weshalb es auf diesen Grundsatz im hier in Rede stehenden Zusammenhang einer rechtlich gebundenen Entscheidung des Beklagten ankommen sollte, geht aus dem Zulassungsantrag nicht deutlich hervor. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Rechtsstellung der Beigeladenen, auf die das Verwaltungsgericht unter Bezug auf deren durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition abgestellt hat.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin gesehenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.