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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2086/15·21.07.2016

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen unvollständigen Bauantrags für Baulagerplatz

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Baugenehmigung für einen Baulagerplatz. Streitentscheidend war, ob ein ordnungsgemäßer Bauantrag vorliegt, insbesondere zur Darstellung des Abstands zu einem angrenzenden Fließgewässer und zur Niederschlagswasserbeseitigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Unklare Lagepläne sowie unzureichende Angaben zu Entwässerung und Lagergut rechtfertigen die Ablehnung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Zulassungsgründe und aufgrund unklarer Lagepläne sowie unzureichender Angaben zu Gewässerabstand und Entwässerung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt substantiiert darzulegende Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Erstentscheidung genügen nicht.

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Ein Bauantrag ist nur dann ordnungsgemäß, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Lagepläne und Angaben enthält, insbesondere eine eindeutige Darstellung des Abstands der zu genehmigenden Anlage zu angrenzenden Gewässern.

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Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind hinreichende Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich; das Fehlen plausibler Darlegungen zum Ausschluss eines Eintrags in benachbarte Gewässer kann die Genehmigungsfähigkeit verneinen.

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Widersprüchliche oder unklare Lagepläne schaffen keine tragfähige Grundlage für eine anderslautende Entscheidung; die bloße unterschiedliche Bezeichnung eines Gewässers ändert nichts an der Erforderlichkeit der Abstands- und Entwässerungsdarstellungen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BauPrüfVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 2077/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für einen Baulagerplatz, es fehle an einem ordnungsgemäßen Bauantrag. Die dagegen gerichtete Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) hat die Klägerin nicht benannt. Soweit bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, die Klägerin wolle geltend machen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind Anhaltspunkte für solche Zweifel dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zu entnehmen, aber auch der Sache nach nicht gegeben.

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Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, ihr Grundstück grenze an die T.       an, diese fließe aber nicht am Grundstück vorbei, sondern nur ein sogenannter Umbach, der nicht die T.        sei. Abgesehen davon, dass das Fließgewässer, das an das Grundstück der Klägerin grenzt, nur in dem Lageplan vom 31.1.2015 als „Umbach“ bezeichnet wird - in den sonstigen von der Klägerin vorgelegten Lageplänen ist es als T1.        Bach bezeichnet - kommt es auf die Bezeichnung des Gewässers nicht an. Maßgeblich ist die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Darstellung des Abstands zum Gewässer komme besondere Bedeutung zu; diese Feststellung knüpft an § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BauPrüfVO an und ist von der Bezeichnung des - auch nach den bei den Akten befindlichen Fotos - in unmittelbarer Nähe zum Grundstück gelegenen Fließgewässers - unabhängig.

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Des Weiteren meint die Klägerin, die Darstellung der Abgrenzung zu dem Umbach sei nicht erforderlich, der Umbach sei funktionslos, weil seine Funktion für die Produktionsstätten des ehemaligen Papierbetriebs, den es nicht mehr gebe, aufgehoben sei. Diese Rüge geht an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, denn ungeachtet der früheren Funktion des Umbachs handelt es sich auch nach den von der Klägerin eingereichten Lageplänen um eine Wasserfläche; deren Abstand zu der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage müsste hier aus den aufgezeigten Gründen im Bauantrag dargestellt werden.

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Entgegen der Meinung der Klägerin lässt sich „dem“ Lageplan nicht entnehmen, dass der Abstand zum T1.         Bach deutlich mehr als 5 m beträgt. Der zuletzt vorgelegte Lageplan, der unter dem 31.1.2015 von der Klägerin unterzeichnet wurde und offenbar auf einem 1994 erstellten Lageplan beruht, enthält - wie das Verwaltungsgericht treffend festgestellt hat - Angaben in den Schnitten im Maßstab 1:250, die mit den Angaben im Lageplan 1:500 nicht übereinstimmen. So ist etwa im Längenschnitt A-B ein auf dem Grundstück der Klägerin liegender, unmittelbar an die Wasserfläche grenzender Bereich mit einem Breitenmaß von 5 m eingetragen, der sich in dem Lageplan im Maßstab 1:500 nicht erkennen lässt; dieser Lageplan enthält im Übrigen keine Eintragungen, aus denen sich die Anordnung der Lagerflächen, um deren Genehmigung es der Klägerin geht, entnehmen ließe. In den weiteren Lageplänen fehlt es ebenfalls an einer klaren Abgrenzung der zur Beurteilung gestellten baulichen Anlagen. So ist etwa im Lageplan vom 27.10.2014 nicht eindeutig, ob die Begrenzung der Lagerfläche zum T1.         Bach hin durch eine unterbrochene schwarze Linie, unterbrochene blaue Linien bzw. deren (gedachte) Verbindung oder eine dicke gelb-grüne Linie dargestellt werden soll; einen Abstand von 5 m, wie in der textlichen Ausführung zum Lageplan vom 27.10.2014 angegeben, verdeutlicht im Übrigen keine dieser Linien. Im Lageplan vom 1.7.2014 findet sich nur eine undeutliche Markierung mit einem dicken gelben Strich. Im Lageplan vom 29.3.2012 findet sich eine dicke unterbrochene schwarze Linie, die unmittelbar am Ufer des T1.         Bachs verläuft und eine unterbrochene dünne schwarze Linie, die nach dem angegebenen Maßstab in etwa 3 m Entfernung zum Bach verläuft. Danach kann dahinstehen, welcher der verschiedenen Pläne letztlich nach Vorstellung der Klägerin maßgeblich sein soll.

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Die Ausführungen der Klägerin sind ebenso wenig geeignet, die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Angaben der Klägerin zur Nieder-

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schlagswasserbeseitigung seien nicht ausreichend. Dass ein Versickern bzw. Abfließen von Niederschlagswasser vom Grundstück der Klägerin bzw. dem zur Beurteilung gestellten Lagerplatz hin zum Wasserlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, vermag der Senat dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Allein die Behauptung, das Gelände weise kein Gefälle auf, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die behauptete deutliche Entfernung zum T2.            (im Sinne der Bezeichnung des Lageplans vom 31.1.2015) kommt es nicht an. Dass Niederschlagswasser von der Lagerfläche in das nahe gelegene Fließgewässer gelangen kann, erscheint nach den in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus einem früheren Verfahren nicht fernliegend.

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Die Klägerin hält der Urteilsbegründung ferner entgegen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass auch Bodenaushub, der schadstoffbelastet sein könne, und nicht nur mineralisches Material gelagert werde. Damit wird die Begründung des Verwaltungsgerichts, das auf die von der Klägerin selbst eingereichte Betriebsbeschreibung vom 31.1.2015 verwiesen hat, indes nicht entkräftet. Im Übrigen ist auch in den Lageplänen vom 27.10.2014 und 29.3.2012 eine (Zwischen-)

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Lagerung von Bodenaushub eingetragen.

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Ob eine weitere Präzisierung der Angaben zu den eingesetzten Maschinen erforderlich war, bedarf hier keiner Klärung, da das Verwaltungsgericht  auf diesen Punkt nicht entscheidungstragend abgestellt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.