Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2085/15·22.06.2016

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Form- und Begründungsmangels

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er nicht fristgerecht durch einen vertretungsberechtigten Anwalt/Vertreter gestellt wurde. Zudem wurden keine Zulassungsgründe substantiiert dargelegt; vorgebrachte Einwendungen waren nicht entscheidungserheblich. Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 5.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der maßgeblichen Frist durch eine vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigte Person gestellt wird (§ 124a Abs. 4 VwGO).

2

Die anwaltliche Begründung eines Zulassungsantrags muss Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte voraus; die bloße Bestreitung einer tatsächlichen Grundlage reicht nicht, wenn das Gericht diese Frage offengelassen hat.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann geltend zu machen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass trotz nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit keine rechtzeitige Aufhebung des Termins erfolgt ist und hieraus entscheidungserhebliche Nachteile entstanden sind.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 2642/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der nur für den Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der maßgeblichen Frist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigte Person - auf die entsprechenden Vorschriften ist in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden - gestellt worden ist.

3

Abgesehen davon sind Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) in der eingereichten anwaltlichen Begründungsschrift nicht dargelegt.

4

Ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, ein Mietvertrag sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen worden. Denn darauf kommt es für die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht an, da es offen gelassen hat, ob das Haus T.        mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers aufgrund eines Mietvertrags oder aber eigenmächtig genutzt worden ist.

5

Ein Verfahrensfehler im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht mit dem Vorbringen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe verhandelt und entschieden, obwohl der Kläger aufgrund nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig die Aufhebung des Termins beantragt habe. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in der Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf die Feststellungen in der Termins-niederschrift ausgeführt, mit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.