Zulassung der Berufung gegen Bauvorbescheid abgelehnt – Doppelhausrechtsprechung nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Bauvorbescheid. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit: Die Doppelhaus-Rechtsprechung ist in der vorherrschenden geschlossenen Blockrandbebauung nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder die Behinderung eines einzelnen Fensters wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Bauvorbescheid abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit voraus; pauschale oder unspezifische Rügen genügen nicht.
Die sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht anwendbar, wenn die Umgebung überwiegend durch geschlossene Blockrandbebauung geprägt ist; die Beurteilung richtet sich nach der tatsächlichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Ein Abwehrrecht gegen eine Bebauung wegen Zu- bzw. Zuführung einer Öffnung (z.B. Zu-bau eines Fensters) besteht nur, wenn eine schutzwürdige Rechtsposition substantiiert dargelegt ist; bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit (vgl. § 30 Abs. 8 BauO NRW) kann dem entgegenstehen.
Der Antragsteller kann die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen zu tragen haben, wenn der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 785/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bauvorbescheid vom 26.5.2020 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Verletzung von Rechten des Klägers sei entgegen seinem Vorbringen nicht mit Blick auf die sogenannte Doppelhaus-Rechtsprech-ung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben; diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall einer Gemengelage in Bezug auf die Bauweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar. Der Bauvorbescheid verstoße auch nicht zulasten des Klägers gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Wie bereits das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen näher ausgeführt hat, ist die sog. Doppelhausrechtsprechung indes in der vorliegend festgestellten Konstellation einer ganz überwiegend durch geschlossene Blockrandbebauung geprägten Umgebung nicht anwendbar.
Vgl. dazu allg. auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1373/21 -, juris, Rn. 5f, m. w. N.
Andere Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit sind ebenso wenig hinreichend dargelegt.
Den behaupteten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vermag der Senat danach nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger rügt, das einzige Fenster seines Arbeitszimmers im 1. OG würde zugebaut, fehlt es schon an der hier erforderlichen Darlegung, dass damit eine schutzwürdige Rechtsposition angesprochen ist. Dazu hat bereits der Beigeladene darauf hingewiesen, dass sich die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit einer solchen Öffnung aufdrängt (vgl. § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018).
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 924/23 -, juris, Rn. 11.
Ein Abwehrrecht kann vor diesem Hintergrund auf den Bestand des benannten Fensters ungeachtet der behaupteten Zustimmung des früheren Grundstückeigentümers nicht zulässigerweise gestützt werden.
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924 = juris, Rn. 39, m. w. Nachw.
Ferner ist eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Maßstäbe zutreffend dargestellt; die in Anwendung dieser Grundsätze unter Hinweis auf die Umgebungsbebauung getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen des Klägers nicht erschüttert.
Der unzutreffenden Bezeichnung des angegriffenen Bauvorbescheids als „Baugenehmigung“ kommt im vorliegenden Einzelfall entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung keine durchgreifende Bedeutung zu.
Andere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger ebenso wenig hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, denn dieser hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.