Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Baugenehmigung eines Beigeladenen bestätigte. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es prüft Gebietsgewährleistung, Rücksichtnahme, Abstandsflächen, Verschattung und Brandschutz und sieht keine durchgreifenden Mängel. Kosten und Streitwert werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen oder nicht substantiierte Einwendungen genügen nicht.
In Dorfgebieten sind sonstige Wohngebäude nach § 5 BauNVO grundsätzlich zulässig; ein Gebietsschutzanspruch besteht nur, wenn die Nutzung objektiv nicht dem Gebietstyp entspricht.
Das Rücksichtnahmegebot ist erst verletzt, wenn ein Baukörper eine "erdrückende Wirkung" entfaltet; geringe Mehrhöhe oder partielle Verschattung reichen hierfür nicht aus.
Für die Beurteilung von Abstandsflächen ist auf den Inhalt der Baugenehmigung abzustellen; von dieser abweichende tatsächliche Ausführungen begründen nicht ohne Weiteres Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Zur Geltendmachung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften bedarf es konkreter Darlegungen, die ein Übergreifen oder eine konkrete Gefährdung des Nachbargrundstücks belegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2940/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das zugelassene Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße zulasten des Klägers weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften.
Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung verstoße sehr wohl gegen seinen Gebietsgewährleistungsanspruch, das Verwaltungsgericht verkenne, dass in dem oberen Geschoss 5 Mietwohnungen entstünden, für diese sei § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gerade nicht einschlägig, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel. Ein Dorfgebiet dient gerade auch dem Wohnen, insbesondere auch in Gestalt von sonstigen Wohngebäuden, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
Das Vorbringen des Klägers, das Vorhaben verletze zu seinem Nachteil das Rücksichtnahmegebot, es stelle in der näheren Umgebung einen Fremdkörper dar, da es sich weder nach dem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebungsbebauung einfüge, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, hinsichtlich des hier allein in Betracht kommende Maßes der baulichen Nutzung könne ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erst dann angenommen werden, wenn von dem fraglichen Baukörper eine "erdrückende Wirkung" ausgehe. Solche Umstände seien hier nicht erkennbar, insbesondere gehe von dem Vorhaben weder aufgrund seines Umfangs (Breite: 17,33 m / Tiefe: 24,05 m / Höhe: max. ca. 8,30 m), seiner Höhe (ca. 2 m höherer First des Vorhabens im Vergleich zum First des Wohnhauses des Klägers), seiner Geschossigkeit noch seiner optischen Wirkung unter Berücksichtigung der Lage der Gebäude und des Zuschnittes des klägerischen Grundstücks eine erdrückende Wirkung aus. Der Einwand des Klägers, er bestreite, dass der First des Vorhabengebäudes nur 2 m höher sei, als der First seines Hauses, es sei auch nicht erkennbar, wie das Verwaltungsgericht diesen Höhenunterschied festgestellt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem grün gestempelten Lageplan vom 28.9.2020 (Beiakte 1 Blatt 132) beträgt die Firsthöhe des dem klägerischen Grundstück zugewandten Teils des Vorhabengebäudes 82,12 m ü. NHN, die des klägerischen Wohnhauses 80,46 m ü. NHN. Auch soweit der Kläger ausführt, der Baukörper des Anbaus überrage deutlich die Höhe der Dachrinne seines Hauses, begründet dies keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Anhaltspunkte dafür, dass der Baukörper des eingeschossigen Nebengebäudes im Hinblick auf das klägerische Einfamilienhaus eine "einmauernde Wirkung" entfalten könnte, sind weder den Bauvorlagen noch den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Urteils (dort Seiten 11 und 12).
Der Einwand des Klägers, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Verschattung seiner Terrasse, bleibt ohne Erfolg. Angesichts der Grundstückszuschnitte und der Lage der Gebäude zueinander erscheint eine erhebliche Verschattung fernliegend. Jedenfalls müssen in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch auch zur teilweisen Verschattung von Aufenthaltsflächen kommt.
Einen Verstoß gegen auch den Kläger schützendes Bauordnungsrecht hat er ebenfalls nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW ein, dies gelte insbesondere für die geplante Garage an der Grenze zum Grundstück des Klägers. Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Nebengebäude sei ein einheitliches Gebäude und nicht privilegiert, im Rohbau der Garage existiere eine Tür in Richtung der geplanten Küche, dadurch sei eindeutig belegt, dass es sich beim gesamten Anbau um ein grenzständiges Gebäude handele, weckt auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel. Für die Beurteilung der Einhaltung der Abstandsflächen durch den Garagenneubau ist der Inhalt der Baugenehmigung und nicht die (möglicherweise davon abweichende) tatsächliche Ausführung maßgeblich. Ausweislich des Erdgeschossgrundrisses, Ausschnitt Nebengebäude (Beiakte 1 Blatt 136), ist zwischen der Garage und dem Küchentrakt keine Tür genehmigt. Auch der Einwand, bei der Garage handele es sich um kein konstruktiv selbständiges Gebäude, verfängt nicht. Nach der vorliegenden Baugenehmigung verfügen die Garage und das übrige Nebengebäude über jeweils eigene tragende Wände und jeweils eine eigene Bodenplatte. Dies ergibt sich aus dem Schnitt a-a des Erdgeschossgrundrisses (Beiakte 1 Blatt 136). Der Senat verweist auch hier ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Urteils (dort Seite 18).
Ob darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend angenommen - die Geltendmachung eines Verstoßes der Garage gegen das Abstandsflächenrecht seitens des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte, kann somit offen bleiben.
Soweit der Kläger Brandschutzmängel rügt und geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zufahrt im hinteren Teil des Gebäudes auch für Löschfahrzeuge geeignet sei, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der westlich der Tagespflegeeinrichtung befindliche Weg zum rückwärtigen Bereich des Grundstücks sei durchgängig mindestens drei Meter breit, so dass dessen Nutzung durch Löschfahrzeuge möglich sei. Dass nach der Auffassung des Klägers die Löschfahrzeuge mit einer Breite von mindestens 2,50 m "kaum noch Platz für ein Ein- und Aussteigen" ließen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Mit dem Vortrag, ein Brand der im Nebengebäude befindlichen Küche könne nicht völlig ausgeschlossen werden, hat der Kläger keine Verletzung von Vorschriften, die ein Übergreifen eines Brandes auf sein Wohnhaus verhindern sollen, dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn er hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.