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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 20/14·23.02.2016

Aufhebung der Zwangsgeldandrohung mangels Grundverwaltungsakts (§55 VwVG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungs- / ZwangsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € angedroht wurde. Das OVG gab der Berufung statt und hob die Ordnungsverfügung auf. Es fehlte an einem Grundverwaltungsakt i.S.d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW, da die zugrundeliegende Beseitigungsverfügung im Parallelverfahren als rechtswidrig angesehen und aufgehoben worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 20.9.2013 stattgegeben; Zwangsgeldandrohung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt einen wirksamen Grundverwaltungsakt voraus (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), der entweder unanfechtbar ist oder dessen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

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Fehlt die materielle Grundlage des Vollstreckungsakts (z. B. weil der zugrundeliegende Beseitigungsbescheid rechtswidrig ist oder aufgehoben wurde), ist eine auf diesem Bescheid gestützte erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

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Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsandrohung ist im Zusammenhang mit dem Ergebnis paralleler Verfahren zu beurteilen; die Aufhebung der Grundverfügung im Parallelverfahren entzieht einer darauf gestützten Zwangsandrohung die rechtliche Grundlage.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5952/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher der Klägerin ein Zwangsgeld angedroht worden ist.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes, Gemarkung L.      , Flur , Flurstück    (ehemals Gemarkung C.        , Flur   , Flurstück     , bzw.    ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden, einem Carport und einem Gartenhäuschen bebaut. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich keine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück. Anlässlich eines ein anderes Grundstück am C1.          Weg betreffenden Klageverfahrens erfolgte seitens des Beklagten die Prüfung der Legalität der Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20.8.2012 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen binnen zwölf Monaten nach Bestandskraft der Verfügung vollständig zu beseitigen. Im Laufe des gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahrens - 7 A 19/14 - hob der Beklagte die Zwangsgeldandrohung auf.

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Mit Bescheid vom 20.9.2013 drohte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 50.000 Euro an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nachdem er die erstmalige Zwangsgeldandrohung aufgehoben habe, sei zur Durchsetzung der Forderung aus seiner Ordnungsverfügung vom 20.8.2012 eine erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich. Gleichzeitig habe er der Mutter der Klägerin als Bewohnerin des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber eine Duldungsverfügung erlassen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Verhältnis zum angestrebten Ziel bestimmt worden.

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Die Klägerin hat am 1.10.2013 Klage erhoben.

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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Da kein Beseitigungsanspruch seitens des Beklagten bestehe, sei auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen: Es werde auf das bereits anhängige Streitverfahren hinsichtlich der Beseitigungsverfügung verwiesen. Das bestehende Nießbrauchrecht der Mutter der Klägerin stehe einer erneuten Zwangsgeldandrohung nicht entgegen. Es sei zeitgleich eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen worden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2013 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es werde auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Das angegriffene Urteil sei unzutreffend und verletze sie in ihren Rechten. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung sei zu Unrecht erlassen worden. Sie beruhe auf der rechtswidrigen Grundverfügung vom 20.8.2012. Diese müsse aus den im Verfahren 7 A 19/14 dargelegten Gründen aufgehoben werden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2013 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Schriftsätze im Parallelverfahren 7 A 19/14.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Es fehlt an einem Grundverwaltungsakt i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf die Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 ist aus den Gründen des Urteils vom 24.2.2016 im Verfahren 7 A 19/14 rechtswidrig und mit diesem Urteil aufgehoben worden.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.