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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1992/01·16.06.2002

Bauordnungsverfügung: Raumhohe Abtrennung bei Grenzgarage zur Vermeidung von Wohnnutzung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen eine Bauordnungsverfügung, mit der sie zur Herstellung einer geschlossenen, raumhohen Abtrennung im Dachboden einer grenzständigen Garage verpflichtet wurde. Streitpunkt war, ob eine nur ca. 1,15 m hohe Holzkonstruktion ausreicht, um eine missbräuchliche Wohnnutzung im abstandsrechtlich relevanten Bereich auszuschließen. Das OVG NRW hielt die Verfügung für rechtmäßig, da bereits kraft Rechtskraft eines Vorurteils ein Einschreiten zur Beseitigung der „Unsicherheit“ einer Wohnnutzung geboten war. Ein „Abstellraum“ i.S.d. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW setzt eine konstruktive, regelmäßig deckenhohe Abtrennung voraus; die gewählte Maßnahme war zudem verhältnismäßig.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die bestätigte Bauordnungsverfügung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils bindet auch den Beigeladenen und erfasst neben dem Tenor die tragenden Entscheidungsgründe.

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Ist die Bauaufsichtsbehörde rechtskräftig zum Einschreiten verpflichtet, besteht kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Ordnungsverfügung; Ermessen verbleibt nur hinsichtlich der Wahl geeigneter Mittel, soweit keine bindenden Vorgaben bestehen.

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Eine bauordnungsrechtliche Anordnung darf darauf gerichtet sein, eine genehmigungswidrige Nutzung bereits präventiv auszuschließen, wenn nach bindender Vorentscheidung die zu vermeidende Unsicherheit der Nutzung rechtlich maßgeblich ist.

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Ein Abstellraum im Sinne der abstandsrechtlichen Privilegierung (z.B. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW) setzt eine konstruktive Trennung von nicht privilegierten Nutzungen voraus; eine Raumteilung erfordert regelmäßig eine deckenhohe Wand und wird durch nicht deckenhohe Raumteiler nicht erreicht.

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Eine Ordnungsverfügung kann eine konkrete bauliche Maßnahme verlangen, wenn nur so der Zweck der Verfügung sicher erreicht wird und die Maßnahme im Vergleich zu Alternativen das mildere, verhältnismäßige Mittel darstellt.

Relevante Normen
§ 21 OBG§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1472/00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur , Flurstück . Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Bauordnungsverfügung des Beklagten.

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Mit Baugenehmigung vom 22. März 1994 genehmigte der Beklagte der Klägerin den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Die Bauvorlagen sehen die Errichtung einer grenzständigen Doppelgarage zwischen Wohnhaus und der Grundstücksgrenze zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück vor. Der Bodenraum der mit Satteldach versehenen Garage ist vom Dachgeschoss des Wohnhauses zugänglich. Der Nutzungszweck des Bodenraums der Garage ist in den Bauvorlagen mit "Bodenraum, nicht ausgebaut, als Abstellraum Dachgeschosswohnung" angegeben.

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Nach Errichtung von Wohnhaus und Garage führten die Eigentümer des westlichen Nachbargrundstücks Beschwerde, der Bodenraum der Garage werde zu Wohnzwecken genutzt. Sie begehrten, gegen die Wohnnutzung einzuschreiten. Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben sie Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 26. August 1997 - 1 K 3534/96 -, gegen die Beigeladene (die Klägerin des vorliegenden Verfahrens) bauaufsichtlich vorzugehen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt:

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"Bei Fortbestand der Situation muss der Kläger ständig damit rechnen, dass - entgegen der erteilten Genehmigung und der Gesetzeslage - die Bewohner der Dachgeschosswohnung sich - zumindest hin und wieder - zu Wohnzwecken im Bodenraum aufhalten und ihre Wohnsphäre an seine Grenze vorschieben. Auch wenn der Beklagte dies bei zwei Ortsbesichtigungen nicht hat verifizieren können, so ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Da der Beklagte wegen seiner knappen personellen Ausstattung nicht in der Lage ist, ständig Kontrollen vorzunehmen, lässt sich auf diese Weise eine Einhaltung der Baugenehmigung nicht sicherstellen. Vielmehr muss der Kläger mit der Unsicherheit leben, dass der Bodenraum entgegen der Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt wird.

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Da das Gesetz diese Unsicherheit vermeiden will, besteht ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten. Allerdings besteht der strikte Rechtsanspruch nur in Bezug auf das "ob" des bauaufsichtlichen Einschreitens. Hinsichtlich der Mittel, durch die die Beeinträchtigung(en) des Klägers zu beheben sind, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, zwischen denen der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen hat: So ist vorstellbar, die bauliche Ausstattung des Bodenraumes entsprechend der erteilten Genehmigung zu ändern, so dass ein dauernder Aufenthalt zu Wohnzwecken nicht möglich ist und entsprechende Anreize beseitigt werden. Dies lässt sich z.B. durch eine Entfernung der Vertäfelung, des Teppichbodens, der durchsichtigen Fenster, der Heizkörper sowie etwaiger Medienanschlüsse erreichen. Dadurch würden viele Anreize genommen, den Raum in die Wohnnutzung der Dachgeschosswohnung einzubeziehen.

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Es ist auch denkbar, dass die Beigeladene gemäß § 21 OBG im Wege des Austausches der Mittel anbietet, die unmittelbare Verbindung des Bodenraumes zur Dachgeschosswohnung und dessen Einbeziehung in diese Wohnung aufzuheben, in dem man die Tür zum Flur beseitigt und den Bodenraum in Zukunft nur noch von der Garage her zugänglich macht. Schließlich wäre es auch möglich, dass die Beigeladene gemäß § 21 OBG anbietet, den Bereich des Bodenraumes, der sich im Bereich der Abstandfläche von 3 m befindet, baulich abzutrennen und den grenznahen Bereich so auszustatten, dass dieser ausschließlich zu Abstellzwecken genutzt werden kann."

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Mit Schreiben vom 14. November 1997 gab der Beklagte der Klägerin unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und vor Erlass einer Bauordnungsverfügung zwecks entsprechender Nutzungsuntersagung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit, sich zu äußern "und Vorschläge für die Unterbindung der Wohnnutzung des besagten Bereichs zu unterbreiten". Mit Schreiben vom 26. Dezember 1997 teilte die Klägerin nach einer vorangegangenen Besprechung im Hause des Beklagten mit, sie werde den "3 m-Bereich (der Garage) durch eine etwa 2,0 m hohe Holzprofilbretterwand (abtrennen). An der Rückseite dieser Trennwand werden Holzregale aufgestellt und fest mit der Holzwand verbunden, um eine anderweitige Nutzung des kleinen Abstellraums mit schrägen Wänden auszuschließen." Sie beantragte ferner, die von ihr geplanten Abtrennungsmaßnahmen zu genehmigen. Der Ehemann der Klägerin übersandte zum Antrag mit Schreiben vom 26. April 1998 Bauvorlagen und erläuterte diese. Die Raumtrennung solle aus acht senkrechten Holzbalken bestehen, die mit dem Fußboden und den Sparren der Dachkonstruktion verbunden würden. Zwischen den Holzbalken würden Profilhölzer angeordnet. Die Klägerin wies ferner daraufhin, es entstehe durch die Abtrennung ein kleiner, etwa 1,80 m breiter Abstellraum mit einer schrägen Decke. Tatsächlich errichtete die Klägerin die senkrechten Holzbalken deckenhoch und eine aus den dazwischen angebrachten Profilhölzern gebildete Wand bis in eine Höhe von ca. 1,15 m; etwa mittig war eine ebenso hohe Tür eingesetzt. Entlang der Westseite der 1,15 m hohen Abtrennung waren Regale aufgestellt und mit der Abtrennwand verbunden (im Folgenden auch: Konstruktion).

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Der Beklagte sah die errichtete Konstruktion als den Anforderungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. August 1997 mangels raumhoher Abtrennung nicht genügend an und gab der Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Der Ehemann der Klägerin wies mit Schreiben vom 8. September 1998 auf die durch die Konstruktion geschaffene Situation hin. Es sei ein Raum einer Breite von 1,40 m mit einer lichten Raumhöhe von 0,7 m bis 2,1 m entstanden, der aufgrund des schrägen Deckenverlaufs nur in einem 0,30 m breiten Bereich aufrecht begehbar sei. Die nutzbare Raumfläche werde durch die Regale und eine klappbare Abstellfläche derart beschränkt, dass eine Nutzung dieser Dachbodenecke zu dauerhaften Wohnzwecken unmöglich sei.

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Mit Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 1998 forderte der Beklagte die Klägerin unter Anordung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM auf, unter Einbeziehung der bereits vorhandenen baulichen Konstruktion bis zum 30. Dezember 1998 eine geschlossene, raumhohe bauliche Abtrennung des abstandrelevanten Bereichs des Bodenraumes der Grenzgarage herzustellen. Zur Begründung führte der Beklagte an, mit der tatsächlich errichteten Konstruktion sei kein eigenständiger Abstellraum im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 und im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW entstanden. Die von der Klägerin als (unzureichendes) Austauschmittel angebotene und errichtete Konstruktion habe er als mildestes belastendes Mittel in die ihr durch die Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung einbezogen.

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Den Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2000 als unbegründet zurück.

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Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 1998 - 1 L 2111/98 -; OVG NRW; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 11 B 47/99 -). Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen hat die Klägerin die geforderte raumhohe Abtrennung zwischenzeitlich errichtet.

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Die Klägerin hat am 28. April 2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Ansicht vertreten, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aus verschiedenen Gründen nicht lebensnah. Die von ihr vorgeschlagene Konstruktion genüge den sich aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ergebenden Anforderungen. Eine bestimmte Ausführung des Raumteilers könne nicht durch Ordnungsverfügung erzwungen werden. Die Ordnungsverfügung sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 30. März 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Ansicht vertreten, die Ordnungsverfügung entspreche den Anforderungen des rechtskräftigen Urteils vom 26. August 1997.

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Mit Urteil vom 20. März 2001, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 10. April 2001 zugestellt worden. Auf den am 10. Mai 2001 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 17. Juli 2001 zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.

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Die Klägerin trägt vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts - bauaufsichtliches Einschreiten sei bereits deshalb geboten, weil eine genehmigungswidrige Nutzung des Bodenraums der Garage möglich sei - stehe mit der Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung. Der bloße Verdacht eines möglichen Missbrauchs rechtfertige die Bauordnungsverfügung nicht. Zu keiner Zeit sei der Bereich durch den Mieter zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Es dürfe kein (unzutreffender) Sachverhalt ohne Überprüfung unterstellt werden. Selbst wenn Missbrauchsgefahren durch eine Ordnungsverfügung begegnet werden dürfte, sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Dem Grundstückseigentümer dürften keine konkreten bautechnischen Maßnahmen aufgegeben werden. Die von ihr, der Klägerin, erstellte Konstruktion schließe eine dauerhafte Wohnnutzung im kritischen Bereich der Abstandfläche aus. Die Herstellung eines gesonderten zweiten Abstellraums dürfe nicht verlangt werden, denn ein Abstellraum sei im Dachgeschoss einer Garage zulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er erwidert: Es wäre ermessensfehlerhaft gewesen, der Klägerin durch Ordnungsverfügung zu untersagen, den Bodenraum der Garage zu nutzen, nachdem sie ein Austauschmittel angeboten habe. Das angebotene Austauschmittel habe er durchsetzen dürfen. Auf die Frage, ob bereits eine abstrakt mögliche missbräuchliche Nutzung des Bodenraums der Garage eine Ordnungsverfügung rechtfertige oder vor Erlass eine entsprechende tatsächliche Nutzung aufgenommen sein müsse, komme es nicht an, da er zum Erlass einer Ordnungsverfügung rechtskräftig verpflichtet sei. Die Konstruktion bewirke keine räumliche Trennung.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. April 2002 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 3534/96 VG Minden und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. vom 30. März 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

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Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf dieser Grundlage ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich ermächtigt, eine bauordnungswidrige Nutzung durch Ordnungsverfügung zu unterbinden. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten dient dem Zweck, eine mit den bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen nicht zu vereinbarende Wohnnutzung des Bodenraums der Garage auf dem Grundstück der Klägerin auszuschließen. Ob das Dachgeschoss der Garage in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurde, ist unerheblich. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 steht mit Rechtskraft auch gegenüber der Klägerin (vgl. §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO) fest, dass der Beklagte ihr gegenüber durch Bauordnungsverfügung tätig werden muss, um eine missbräuchliche Nutzung des Dachgeschosses im abstandrechtlich relevanten Bereich auszuschließen.

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Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat weder die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Bauordnungsverfügung verhältnismäßig.

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Dem Beklagten stand Ermessen im Hinblick auf die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. August 1997 allerdings von vornherein nicht zur Frage zu, ob er eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin zur Abwehr entsprechender Gefahren zu erlassen hatte. Lediglich zur Frage, welche Maßnahmen der Klägerin durch Ordnungsverfügung auferlegt werden mussten, stand ihm Ermessen zu, soweit sich nicht bindende Vorgaben aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ergaben.

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An der Rechtskraft des Urteils nehmen nicht nur sein Tenor, sondern auch die tragenden Entscheidungsgründe teil. Danach musste der Beklagte einschreiten, "da das Gesetz diese Unsicherheit vermeiden will" (Seite 7 Abs. 2 des Urteilsabdrucks), nämlich die Unsicherheit, "dass der Bodenraum entgegen der Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt wird" (Seite 7 Abs. 1 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die Ordnungsverfügung gehe über das erforderliche Maß hinaus, da bereits die von ihr errichtete Konstruktion solche Unsicherheiten ausschließe. Die Konstruktion kann für verschiedenste Zwecke genutzt werden, beispielsweise wie ein (begehbarer) Schrank oder eine Bartheke, die als solches in die Wohnraumnutzung einbezogen sein können. Die denkbare Nutzung beispielsweise als begehbarer Schrank oder als Bartheke wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im abstandrelevanten Bereich nur ein schmaler Streifen zur Verfügung steht, der aufrecht begehbar ist. Die Nutzung von mit Dachschrägen versehenen Räumen ist im Bereich von Dachschrägen eingeschränkt, ohne dass dieser Umstand an der Funktion des Raums etwas ändern würde; lediglich muss die Nutzung im Bereich der Schrägen den gegebenen Möglichkeiten angepasst werden.

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Da die Konstruktion eine Wohnnutzung des einen Bodenraums der Garage nicht ausschließt, ist sie schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Bodenraum in einen Abstellraum und einen anderen Raum zu unterteilen; durch die Konstruktion wird kein Abstellraum im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils "baulich abgetrennt". Es stand auch nicht im beliebigen Ermessen des Beklagten, irgendeine Art der baulichen Trennung zu fordern. Das Verwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom 26. August 1997 (Seite 8 Abs. 1 des von der Klägerin in Bezug genommenen Urteilsabdrucks) mehrere Möglichkeiten beispielhaft benannt, die der Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen (ggf. auf Angebot eines Austauschmittels durch die Klägerin) wählen konnte, um seiner ihm auferlegten Verpflichtung zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Klägerin zu genügen. Allen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen baulicher Art ist gemein, dass eine "bauliche Abtrennung" nur dann der dem Beklagten durch das Urteil auferlegten Verpflichtung genügt, wenn sie die "Unsicherheit" ausschließt, dass der Bodenraum zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Konstruktion schließt - wie dargelegt - solche Unsicherheiten, nämlich die Möglichkeit, den Bodenraum der Garage im abstandrelevanten Bereich zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht aus.

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Aus einem weiteren selbständigen Grunde genügt die Konstruktion nicht den Anforderungen des rechtskräftigen Urteils vom 26. August 1997. Mit der Ordnungsverfügung, die der Beklagte zu erlassen hat, soll letztlich den Anforderungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW genügt werden, wonach an der Nachbargrenze Garagen mit Abstellräumen, nicht aber mit Wohnräumen zulässig sind. Durch die Konstruktion ist kein Raum im Sinne dieser Vorschrift geschaffen worden. Aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW folgt, dass ein Abstellraum nur ein solcher Raum ist, der nach seinen konstruktiven Merkmalen von Räumen anderer Funktion getrennt ist. Denn neben der Garagennutzung sind nur Abstellräume und Gewächshäuser (sowie im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende Anlagen besonderer Zweckbestimmung) abstandrechtlich privilegiert. Nicht privilegiert sind insbesondere Aufenthaltsräume, von denen Abstellräume getrennt sein müssen. Die Trennung zweier aneinandergrenzender Räume erfolgt durch eine Wand, die (vorbehaltlich sich aus der Bauordnung ergebender weitergehender Anforderungen, vgl. §§ 29 ff. BauO NRW) zumindest deckenhoch sein muss. Ist eine Wand nicht deckenhoch ausgeführt, wird der Raum durch den Raumteiler nicht in zwei Räume unterteilt, sondern die ihn umgebenden deckenhohen Wände begrenzen den einen Raum, der durch den Raumteiler nur optisch gegliedert wird.

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Es war ermessensgerecht, von der Klägerin unter Einbezug der bereits errichteten Konstruktion die raumhohe bauliche Abtrennung des abstandrelevanten Bereichs des Bodenraums der Garage zu fordern. Andere Maßnahmen wären - weil sie stärker belastend - zu Lasten der Klägerin unverhältnismäßig gewesen.

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Der Senat hat keine Veranlassung, die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in Zweifel zu ziehen, die Konstruktion sei in einem Abstand von 3 m zur Nachbargrenze errichtet. Auch stimmen die Beteiligten darüber überein, dass eine dort errichtete raumhohe Abtrennung Unsicherheiten der Nutzung des abgetrennten Bereichs zu Wohnzwecken in dem vom verwaltungsgerichtlichen Urteil geforderten Maß auszuschließen vermag. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Beklagte habe ihr auf dieser Grundlage weniger belastende Maßnahmen auferlegen können.

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Die Klägerin benennt als hinreichende Maßnahme lediglich die von ihr errichtete Konstruktion, die jedoch - wie ausgeführt - unzureichend ist. Andere geeignete Maßnahmen, die ihr vom Beklagten hätten auferlegt werden können, benennt sie nicht; sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings kann eine Ordnungsverfügung, mit der dem Ordnungspflichtigem eine bestimmte Baumaßnahme (hier die Errichtung einer Holzwand) aufgegeben wird, dann ermessensfehlerhaft sein, wenn dem Zweck der Ordnungsverfügung genügt werden kann, ohne dem Ordnungspflichtigen eine bestimmte Baumaßnahme abzuverlangen. Im vorliegenden Fall war der Beklagte jedoch berechtigt, die räumliche Abtrennung unter Einbezug der bereits errichteten Konstruktion zu verlangen. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. August 1997 musste der Beklagte der Klägerin Maßnahmen auferlegen, die das Verwaltungsgericht beispielhaft dahin beschrieben hat, dass die Vertäfelung, der Teppichboden, die durchsichtigen Fenster und der Heizkörper zu entfernen seien. Der Beklagte hat sich demgegenüber für ein die Klägerin geringer belastendes Mittel entschieden. Die Klägerin selbst hatte eine räumliche Abtrennung nicht nur vorgeschlagen, sondern auch ins Werk gesetzt, wenngleich zwischen den senkrecht stehenden Stützen nur in einer Höhe von 1,15 m. Mit für die Klägerin geringem Kostenaufwand, den sie mit Schreiben vom 20. März 2001 mit 1.207,45 DM beziffert hat, konnte auf dieser Konstruktion aufsetzend eine raumhohe Trennung erreicht werden, indem einige weitere Holzprofilbretter eingesetzt wurden. Andere Maßnahmen, wie beispielsweise die Entfernung der Vertäfelung, des Teppichbodens, der durchsichtigen Fenster und des Heizkörpers wären weit aufwändiger gewesen und hätten Werte in Bereichen vernichtet, die auf Grundlage der Ordnungsverfügung nicht verändert werden müssen.

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Die Zwangsgeldandrohung ist rechtsfehlerfrei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

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Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

50

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

51

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.