Zulassung der Berufung abgelehnt – Rücksichtnahme bei Baugenehmigung nicht verletzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Baugenehmigung der Beigeladenen bestätigt wurde. Streitpunkt war, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die geplante Bebauung verletzt ist. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und erkennt keine unzumutbare Verschattung oder Verdunkelung. Die Zulassungsanträge werden abgelehnt; die Kostenentscheidung erfolgt gemäß VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nur vor, wenn konkrete, unzumutbare Beeinträchtigungen (z. B. erhebliche Verschattung, unzumutbare Verdunkelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Belüftung) substantiiert dargetan werden.
In bebauten innerstädtischen Wohngebieten sind Beschränkungen durch zulässige bauliche Ausnutzung innerhalb des von Bauplanungs‑ und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens hinzunehmen; eine gewisse Verschattung ist demnach regelmäßig tolerierbar.
Allein die Beschränkung der freien Aussicht, eine Überschreitung der Grundflächenzahl oder das Vorhaben einzelner Grundstückseigentümer (z. B. Wintergarten) begründen ohne konkrete Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Die Verteilung der Kosten im Zulassungsverfahren bemisst sich nach den §§ 154, 159, 162 VwGO; Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten, wenn sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1068/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Grundflächenzahl vom 15.12.2011 verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Maßstab zur Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme verkannt, greift nicht durch.
Nach dem von der Klägerin dargestellten Prüfungsmaßstab ist nicht hinreichend dargelegt, dass vorhabenbedingte unzumutbare Beeinträchtigungen zu befürchten wären.
Insbesondere ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass entgegen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu Belichtung und Besonnung mit einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks zu rechnen wäre. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181.
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Wohnraum wegen des Vorhabens unzumutbar verdunkelt würde.
Dass die Beschränkung der freien Aussicht aus dem Wohnzimmer oder von der Terrasse zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt, ist schon deshalb nicht substantiiert aufgezeigt, weil diese bereits jetzt durch die bestehende Trennmauer in erheblicher Weise beschränkt ist.
Dass die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung der Belüftung ihrer Terrasse bzw. ihres Grundstücks zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen könnte, ist fernliegend.
Die geltend gemachten „topographischen Besonderheiten“ der Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Klägerin rügt, aufgrund der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft der Reihenhauseigentümer und der daraus resultierenden besonderen Rücksichtnahmepflichten dürfe insbesondere bei schmalen Reihenhausgrundstücken nicht bis zur hinteren Baugrenze gebaut werden, fehlt es schon an der Darlegung eines entsprechenden Sachverhalts.
Auch die geltend gemachte „erhebliche Überschreitung der Grundflächenzahl“ rechtfertigt aus obigen Gründen nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gleiche gilt für die Behauptung, dass die Beigeladenen als einzige in der Reihenhausgruppe einen Wintergarten planten.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Aus den vorstehenden Gründen ist nicht i. S. d. Gesetzes dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1977 (Az.: IV C 22.75, BRS 32 Nr. 155), vom 13.3.1981 (Az.: 4 C 1.78, BRS 38 Nr. 186) und vom 18.11.2004 (Az.: 4 C 1.04, BRS 67 Nr. 107) oder den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (Az.: 10 A 2512/00, juris) und vom 19.7.2010 (Az.: 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79) sowie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.4.2012 (Az.: 10 B 1415/11, juris) beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren tragen diese selbst. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.