Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Abstandsflächen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtung zur Beseitigung von Anbauten an einem Werkstattgebäude bestätigte. Das OVG hat den Zulassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt wurden. Das Gericht bestätigte, dass Duldung keine Baugenehmigung ersetzt und Bestandsschutz nicht gegeben ist. Auch die Rüge der Unverhältnismäßigkeit überzeugte nicht; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Duldung einer formell illegalen baulichen Anlage begründet keine formelle Baugenehmigung und ersetzt keinen Genehmigungsnachweis.
Bestandsschutz setzt voraus, dass eine bauliche Anlage über einen erheblichen Zeitraum materiell legal und damit genehmigungsfähig gewesen ist; eine bloße Duldung begründet keinen Bestandsschutz.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW ist ein Grenzanbau nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird; die bloße grenzständige Errichtung des Anbaus reicht nicht aus.
Die Behörde darf die Beseitigung abstandsverletzender baulicher Anlagen anordnen; das Ermessen ist nicht auf Fälle erheblicher Nachbarbeeinträchtigung beschränkt und es sind keine weniger einschneidenden, gleich geeigneten Maßnahmen zu finden, wenn solche nicht ersichtlich sind.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn der Antragsteller substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 645/1317.06.2013Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 658/1312.06.2013Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 558/1312.06.2013Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 585/1307.05.2013Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 580/1325.04.2013Zustimmendjuris, Rn. 4
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1082/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anbauten an ein geduldetes Werkstattgebäude, deren Beseitigung der Klägerin mit der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1999 aufgegeben worden ist, seien formell und materiell rechtswidrig. Die Klägerin wendet gegen die Annahme formeller Illegalität ein, die Anbauten würden seit 12 Jahren geduldet. Eine Duldung ersetzt eine die formelle Legalität einer baulichen Anlage begründende Baugenehmigung jedoch nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Duldung gerade auf die (vorübergehende) Hinnahme einer jedenfalls formell illegalen baulichen Anlage gerichtet ist. Dementsprechend hat der Beklagte mit der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 1988, die von den Beteiligten als Duldungsverfügung verstanden wird, u. a. ausdrücklich hervorgehoben, die (früher auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen) Holzbaracken seien ohne Genehmigung errichtet worden.
Die Klägerin meint, der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1999 stehe entgegen, dass die Anbauten Bestandsschutz genießen würden. Einem Abbruchverlangen kann in der Tat entgegenstehen, dass eine formell illegale bauliche Anlage über einen erheblichen Zeitraum materiell rechtlich legal und deshalb genehmigungsfähig gewesen ist. Dass dies hier nicht der Fall war, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Seite 10 Abs. 1 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch durchaus nicht "die von dem Vater der Klägerin vorgenommenen Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten überdehnt", sondern in die Entscheidung selbstständig tragender Weise auch darauf abgestellt, die Anbauten wären selbst dann zu keinem Zeitpunkt materiell legal gewesen, wenn es sich bei den heute auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Anbauten um die Anbauten handeln sollte, die 1978 auf dem Grundstück vorhanden waren. Die Klägerin wendet ferner ein, die Anbauten seien unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 1 b BauO NRW abstandrechtlich zulässig gewesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht (Seite 8 Abs. 1 des Urteilsabdrucks) im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon deshalb nicht gegeben sind, weil auf dem Nachbargrundstück im fraglichen Grundstücksbereich kein grenzständiges Gebäude errichtet ist. Der Einwand der Klägerin, die streitgegenständlichen Anbauten seien exakt grenzständig errichtet, geht an diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW lässt den Anbau an der Grundstücksgrenze zu, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung kann gegebenenfalls durch ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes, grenzständig errichtetes Gebäude ersetzt werden. Es reicht jedoch nicht aus, dass das Bauvorhaben selbst grenzständig errichtet wird, wenn es an einer entsprechenden Sicherung des Grenzanbaus auf dem Nachbargrundstück fehlt.
Die Klägerin behauptet die Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1999 zu Unrecht. Weshalb der Abstandflächenverstoß "besonders geringfügig" sein sollte, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht darauf beschränkt, nur dann die Beseitigung mit Abstandbestimmungen in Widerspruch stehender baulicher Anlagen fordern zu dürfen, wenn der Nachbar durch den Abstandflächenverstoß mehr als geringfügig verletzt wird. Dass der Beklagte der Klägerin keine diese weniger beeinträchtigende, aber ebenso geeignete Maßnahme hätte aufgeben können, als den Abbruch der Anbauten zu fordern, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Das Schließen eines Fensters würde den Abstandverstoß nicht beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.