Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt (Erdrückende Wirkung, Ortsbesichtigung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es hält die erstinstanzliche Würdigung zu ‚erdrückender Wirkung‘, Einsichtnahmemöglichkeiten, Ortsbesichtigung und Amtsermittlung für nicht erschüttert. Die Kostenregelung und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage wegen Baugenehmigung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße pauschale oder unsubstantiierte Rügen gegen die Tatsachen- und Rechtswürdigung genügen nicht.
Eine gerichtliche Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, wenn die für die Entscheidung wesentlichen räumlichen Verhältnisse sich aus der Akte, vorgelegten Lichtbildern und allgemein zugänglichen Quellen hinreichend ergeben.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Partei es unterlässt, in der mündlichen Verhandlung durch Nachfrage Stellung zu nehmen.
Ein Einwand gegen eine Baugenehmigung wegen unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten kann entfallen, soweit der Betroffene architektonische Selbsthilfemaßnahmen ergreifen kann, die die Einsicht wirksam einschränken.
Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn diese im Zulassungsverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3437/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Nachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.4.2021 in der Fassung der Änderung vom 22.2.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigte Vorhaben verletze keine Rechte des Klägers.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
1. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Kläger rügt: Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es zulasten seines Grundstücks erdrückende Wirkung habe; dies hätte sich bei einer - vom Verwaltungsgericht unterlassenen - Ortsbesichtigung ergeben; die komplette südliche Seite seines Grundstücks werde in einem Abstand von nur 5 bis 6 m von dem 42,55 m langen, 17,57 m breiten und 15,80 m hohen Bauvorhaben überragt und mittels eines in den Gartenbereich ragenden Vorbaus um ca. 4 m umklammert; aufgrund der südlichen Lage des Neubaus komme es zusätzlich zu einer erheblichen Verschattung; dass auch künftig unbebaute Freiflächen an sein Grundstück angrenzten, sei in der bestehenden Bebauung mit rückwärtigen Gärten lagetypisch und ändere nichts an der erdrückenden Wirkung, seinem Haus werde der Charakter als Einfamilienhaus genommen, es verliere durch den dominierenden großvolumigen Neubau seine Charakteristik; die spekulative Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Wirkung mehrerer aneinander gebauter Einzelvorhaben ändere nichts an der erdrückenden Wirkung des errichteten Bauwerks.
Diese Rüge greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Maßstäbe aufgezeigt, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Bauvorhaben auf ein Nachbargrundstück eine „erdrückende Wirkung“ ausübt und deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. Seite 10f. des Urteils); es hat diese Darstellung durch die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts belegt. Daran anknüpfend ist es zu der Würdigung gelangt, dass eine Ausnahmesituation im Sinne der in der Rechtsprechung aufgezeigten Fallgruppen, die die Annahme einer erdrückenden Wirkung begründen könnte, nicht vorliegt. Diese erstinstanzliche Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht erschüttert.
b) Ferner rügt der Kläger, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es, was ein Ortstermin ergeben hätte, zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten führe. Das Verwaltungsgericht hat indes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW ausführlich dargestellt, weshalb die auf die Einsehbarkeit des Gartenbereichs abstellenden Einwände nicht durchgreifen. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
Danach greifen auch die Einwände zur Einsehbarkeit von Räumlichkeiten des Gebäudes des Klägers nicht durch; er hat nach den nicht erschütterten erstinstanzlichen Feststellungen die Möglichkeit, im Wege architektonischer Selbsthilfe solche in Betracht zu ziehenden Einsichtnahmemöglichkeiten einzuhegen.
2. Der Kläger macht ebenso ohne Erfolg Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
a) Der behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung bzw. Sachaufklärung ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger meint, eine Ortsbesichtigung sei zu Unrecht unterblieben. Zu dem entsprechenden Klagevorbringen und dem entsprechend begründeten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht in - prozessrechtlich - nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weder von Amts wegen noch aufgrund des Beweisantrags sei ein gerichtlicher Ortstermin durchzuführen gewesen; die für die Beurteilung wesentlichen räumlichen Gegebenheiten ließen sich aus der Akte - insbesondere auch in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder - und allgemein zugänglichen Quellen hinreichend klar erkennen und es sei nicht ersichtlich, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe nicht ebenso zuverlässig erfüllen lasse.
b) Der behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist ebenso wenig hinreichend dargelegt. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht angegeben, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen es seine Überzeugung zu den wesentlichen räumlichen Gegebenheiten gewonnen habe, ihm sei dazu nicht die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Es ist allerdings weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ersichtlich noch in der Zulassungsantragsbegründung vorgetragen, dass sich der Kläger darum bemüht hätte, durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Möglichkeit der Stellungnahme zu erhalten. Dies hätte in seiner prozessualen Mitverantwortung gelegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt; der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeit zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u. a. -, juris, Rn. 8.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von ihr selbst getragen werden, weil sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.