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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1863/24·20.01.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) dargetan wurden. Einwände zu Bestimmtheit, Verkehrsauswirkungen und Lärm reichten nicht aus; bei ggf. überschreitenden Immissionen sei der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung der Genehmigungsvorgaben offen.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Baugenehmigung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass entweder ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache substantiiert dargelegt werden.

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Ein Bestimmtheitsmangel einer Baugenehmigung erfordert konkrete, nachbarrechtlich relevante Anhaltspunkte; bloße Behauptungen ohne konkrete Entscheidungsanhaltspunkte genügen nicht.

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Zur Begründung eines Verstoßes gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist eine vorhabenbedingte, bei Abwägung aller Belange unzumutbare Gesamtbelastung darzulegen; zeitlich begrenzte oder tageweise erhöhte Erschwernisse genügen regelmäßig nicht.

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Liegen belastbare Gutachten vor, die Verkehrs- und Lärmsituation als verträglich einstufen, führt die bloße Vermutung einer fehlerhaften Prognose nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung; vielmehr bestehen verwaltungsrechtliche Durchsetzungs- oder Überprüfungsmöglichkeiten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2860/22 ­

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Kläger rügen, ihnen sei die Baugenehmigung vom 15.8.2022 am 5.10.2022 lediglich mit einer unzutreffenden Flurstücksbezeichnung zugestellt worden und die Bauvorlagen, aus denen sich entnehmen lasse, welches Flurstück gemeint sei, seien ihnen erst nach der Klageerhebung durch Übersendung der Akten am 1.12.2022 bekannt geworden, die Baugenehmigung sei mithin nicht hinreichend bestimmt. Konkrete Anhaltspunkte, unter welchen nachbarrechtlich relevanten Aspekten mit Blick auf die damit in Rede stehenden Umstände ein Bestimmtheitsmangel gegeben sein soll, lassen sich diesem Vorbringen indes nicht entnehmen; die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Auslegung der Baugenehmigung ergebe unzweifelhaft, auf welches Grundstück sie sich beziehe, wird nicht ansatzweise erschüttert.

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Des Weiteren rügen die Kläger, ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ergebe sich daraus, dass sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks vorhabenbedingt durch Verkehr auf der ihr Grundstück erschließenden Straße bzw. durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtere, was zu einer - bei Abwägung aller Belange - ihnen unzumutbaren Gesamtbelastung führe.

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Hierzu machen die Kläger in erster Linie geltend, auch aus dem Gutachten des Verkehrsplaners C. vom 11.3.2020 lasse sich nicht entnehmen, dass die vorhabenbedingte Verkehrsbelastung als verträglich anzusehen sei, es würden zu Unrecht nur Durchschnittswerte betrachtet und nicht Maximalwerte des Verkehrs. Diese Rüge greift nicht durch. Aus ihren Darstellungen der Verkehrsverhältnisse ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang zur Begründung eines durchgreifenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot erforderliche vorhabenbedingte Unzumutbarkeit der Erschließungssituation; nach den Maßstäben, die in der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des OVG NRW,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 -, Bau R 2013, 1640 = juris, Rn. 47ff.,

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aufgezeigt sind, reichen dafür die dargestellten Erschwernisse bei der Erreichbarkeit eines Grundstücks an einzelnen Tagen bzw. während einer begrenzten Zeitspanne vor den Sommerferien mit erheblich erhöhtem Kundenaufkommen nicht aus. Erforderlichenfalls ist es im Übrigen Sache der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde, dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück der Kläger mit dem Kraftfahrzeug verlassen bzw. erreicht werden kann.

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Soweit die Kläger hierzu des Weiteren geltend machen, das Verkehrsgutachten habe bereits die durchschnittliche Verkehrsbelastung nicht zutreffend ermittelt, weil die zugrunde gelegten Zählungen in einem Monat mit geringerer Häufigkeit von Kundenbesuchen erfolgt sei, und es sei auch im Übrigen die künftige Verkehrsbelastung fehlerhaft eingeschätzt worden, greift dies ebenso wenig durch. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung in Bezug genommenen Gutachten des Verkehrsplaners C. vom 11.3.2020 auch ein Szenario 3 mit einer 100 %igen Verkehrszunahme als „worst case“ betrachtet und in nachvollziehbarer Weise auch für einen solchen Fall eine unzumutbare Gesamtbelastung verneint wird (Seite 7f.).

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Danach ist ebenso wenig ein Verstoß des durch die Baugenehmigung vom 15.8.2022 zugelassenen Betriebs gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen vorhabenbedingter Lärmbeeinträchtigungen aufgezeigt. Sollte das vorhabenbedingte Lärmgeschehen entgegen der Prognose des der Baugenehmigung zugehörigen Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik vom 29.7.2020 (vgl. Abschnitt 5.3 und 5.4, Seite 18 f. des Gutachtens) den Umfang dessen überschreiten, was die Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen haben, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Insoweit wäre es vielmehr Sache der Beklagten, erforderlichenfalls auf Antrag der Kläger einzuschreiten, um die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung vom 15.8.2022 durchzusetzen.

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Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen ebenso wenig zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die im Zulassungsverfahren entstanden sind, nicht den Klägern auferlegt, sondern von ihr selbst getragen werden, weil sie im Zulassungsverfahren - anders als erstinstanzlich - keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.