Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung für Supermarkt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine Genehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Supermarkts. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf die für ein parallel geführtes Verfahren vorgetragenen, gleichlautenden Zulassungsgründe und lehnt den Antrag mangels genügender Zulassungsgründe ab. Die Kläger tragen die Kosten; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung abgewiesen; Kläger tragen Kosten; Streitwert 7.500 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt substantiierte und entscheidungserhebliche Zulassungsgründe voraus; wiederholte oder bereits in einem gleichgelagerten Verfahren erfolglose Vorbringen rechtfertigen die Zulassung nicht.
Ein erfolglos gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung führt zur Kostenpflicht des Antragstellers für das Zulassungsverfahren; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Ein Beschluss über die Ablehnung der Zulassung kann unanfechtbar sein, soweit das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5941/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zur Begründung verweist der Senat auf die entsprechend geltenden Gründe des Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren - 7 A 1835/13 -. Dieses Verfahren bezieht sich auf den mit Baugenehmigung vom 11. Januar 2013 genehmigten Umbau und die Erweiterung des Supermarkts auf eine Verkaufsfläche von 987,60 qm. Diese Genehmigung ersetzt nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht die hier streitgegenständliche Genehmigung. Die Kläger haben im Wesentlichen die gleichen Zulassungsgründe wie im Verfahren - 7 A 1835/13 - vorgebracht. Dieses Zulassungsvorbringen führt ebenso wenig zur Berufungszulassung wie das entsprechende Vorbringen in jenem Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.