Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – Außenbereichsbeurteilung beim Vorbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Streitpunkt war die Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Innen- oder Außenbereich und das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Außenbereichsbeurteilung begründen. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung des Vorbescheidsantrags als unbegründet abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; diese sind substantiiert darzulegen.
Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist maßgeblich, ob ein Bebauungszusammenhang das Vorhabengrundstück einschließt; eine einseitige Bebauung oder alleinige Entfernung zur nächsten Bebauung ist hierfür nicht entscheidend.
Geländeunterschiede oder die bloße Existenz unbebauter Flächen begründen nicht automatisch eine trennende oder maßstabsbildende Wirkung; hierfür müssen konkrete, darlegbare Anhaltspunkte vorliegen.
Für die Bewertung als Außenbereich kommt es nicht auf den rein rechtlichen Status benachbarter Flächen an, sondern auf die tatsächliche Begrenzung und Gestalt der freien Fläche und ihren Bezug zum umgebenden Bebauungszusammenhang.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4518/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden, es beeinträchtige Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kläger erschüttern mit ihrem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben solle im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden.
Sie berufen sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe sich allein mit der Feststellung zufrieden gegeben, dass sich eine trennende Wirkung der G.-straße und der Z.-straße aus deren einseitiger Bebauung ergebe, ohne zu beachten, dass der Ortsteil R. das Vorhabengrundstück geradezu umfasse und die Z.-straße keineswegs nur einseitig bebaut sei. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die den Bereich umgebende Bebauung als auch die in Teilen beidseitige Bebauung entlang der Z.-straße gewürdigt, ist aber - anders als die Kläger - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich daraus kein das Vorhabengrundstück einschließender Bebauungszusammenhang ergibt. Dass dies unzutreffend sein könnte, zeigen die Kläger nicht hinreichend auf.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nur auf die Entfernung zur Bebauung entlang der Straße C. gestützt, um zu begründen, dass diese keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht insoweit auch auf das von der G.-straße zur Straße C. hin ansteigende Gelände Bezug genommen hat.
Soweit die Kläger rügen, die Tatsache eines Geländeunterschieds allein könne nicht zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass eine Böschung vorliege, von der eine trennende Wirkung ausgehe, greift dies ebenfalls nicht durch. Sie zeigen nicht auf, dass eine solche Feststellung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erforderlich wäre; dies ergibt sich insbesondere nicht aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Ohne Erfolg verweisen die Kläger weiter darauf, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, bei einer einseitigen Öffnung der zu betrachtenden Fläche sei davon auszugehen, dass das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen sei, wenn sich an die Öffnung ein Landschaftsschutzgebiet anschließe, solche rechtlichen Abgrenzungsmerkmale seien unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat weder einen solchen abstrakten Rechtssatz aufgestellt noch hat es die Bewertung als Außenbereich auf den rechtlichen Status der angrenzenden Fläche gestützt, vielmehr hat es die fehlende Begrenzung der Freifläche in östlicher Richtung hin zum „offenen Außenbereich“ hervorgehoben.
Schließlich zeigen die Kläger auch nicht auf, dass die Parkplatzanlage auf dem Flurstück 0000 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - geeignet wäre, den Bebauungszusammenhang westlich der Z.-straße in Richtung zum Vorhabengrundstück zu erweitern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dem Parkplatz fehle die maßstabsbildende Kraft, er stelle sich bei einer optischen Bewertung eher unbebaut dar, dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Ortsrandlage handele, jedenfalls aber ende der Bebauungszusammenhang an der östlichen Grenze des Parkplatzes. Dies ziehen die Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie vortragen, auch von einem unbebauten Grundstück könne eine maßstabgebende Wirkung ausgehen, legen sie nicht dar, weshalb dies hinsichtlich der Parkplatzanlage der Fall sein sollte, dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen zum Zweck und Nutzerkreis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.