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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 182/25·19.11.2025

Zulassung der Berufung abgelehnt – Vorbescheid und Außenbereich (§35 BauGB)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu § 35 Abs. 3 BauGB begründete. Insbesondere erschütterte der Kläger die Feststellung eines fehlenden einschließenden Bebauungszusammenhangs nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag überzeugt nicht hinsichtlich ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

2

Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich (§ 35 BauGB) ist auf das Vorliegen eines einschließenden oder maßstabsbildenden Bebauungszusammenhangs abzustellen; einseitige Bebauung oder Geländeunterschiede begründen diesen Zusammenhang nicht zwangsläufig.

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Eine Parkplatzanlage oder ein unbebautes Grundstück erweitert den Bebauungszusammenhang nur, wenn es sich in räumlicher, optischer und zweckbezogener Hinsicht maßstabsbildend einfügt.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 3 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2032/22

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden, es beeinträchtige Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Der Kläger erschüttert mit seinem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben solle im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden.

6

Er beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe sich allein mit der Feststellung zufrieden gegeben, dass sich eine trennende Wirkung der Z.-straße und der C.-straße aus deren einseitiger Bebauung ergebe, ohne zu beachten, dass der Ortsteil R. das Vorhabengrundstück geradezu umfasse und die C.-straße keineswegs nur einseitig bebaut sei. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die den Bereich umgebende Bebauung als auch die in Teilen beidseitige Bebauung entlang der C.-straße gewürdigt, ist aber - anders als der Kläger - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich daraus kein das Vorhabengrundstück einschließender Bebauungszusammenhang ergibt. Dass dies unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nur auf die Entfernung zur Bebauung entlang der Straße K. gestützt, um zu begründen, dass diese keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht insoweit auch auf das von der Z.-straße zur Straße K. hin ansteigende Gelände Bezug genommen hat.

8

Soweit der Kläger rügt, die Tatsache eines Geländeunterschieds allein könne nicht zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass eine Böschung vorliege, von der eine trennende Wirkung ausgehe, greift dies ebenfalls nicht durch. Er zeigt nicht auf, dass eine solche Feststellung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erforderlich wäre; dies ergibt sich insbesondere nicht aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

9

Ohne Erfolg verweist der Kläger weiter darauf, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, bei einer einseitigen Öffnung der zu betrachtenden Fläche sei davon auszugehen, dass das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen sei, wenn sich an die Öffnung ein Landschaftsschutzgebiet anschließe, solche rechtlichen Abgrenzungsmerkmale seien unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat weder einen solchen abstrakten Rechtssatz aufgestellt noch hat es die Bewertung als Außenbereich auf den rechtlichen Status der angrenzenden Fläche gestützt, vielmehr hat es die fehlende Begrenzung der Freifläche in östlicher Richtung hin zum „offenen Außenbereich“ hervorgehoben.

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Schließlich zeigt der Kläger auch nicht auf, dass die Parkplatzanlage auf dem Flurstück 0000 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - geeignet wäre, den Bebauungszusammenhang westlich der C.-straße in Richtung zum Vorhabengrundstück zu erweitern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dem Parkplatz fehle die maßstabsbildende Kraft, er stelle sich bei einer optischen Bewertung eher unbebaut dar, dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Ortsrandlage handele, jedenfalls aber ende der Bebauungszusammenhang an der östlichen Grenze des Parkplatzes. Dies zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit er vorträgt, auch von einem unbebauten Grundstück könne eine maßstabgebende Wirkung ausgehen, legt er nicht dar, weshalb dies hinsichtlich der Parkplatzanlage der Fall sein sollte, dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen zum Zweck und Nutzerkreis.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.