Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster ab. Das Zulassungsvorbringen erhebt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, insbesondere nicht an der Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Zustimmungserklärung. Behauptungen zur statischen Belastung und zur Rahmengröße sind nicht substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; das Zulassungsvorbringen muss diese substantiiert darlegen.
Bei der Auslegung einer Zustimmungserklärung ist der objektive sprachliche Sinn maßgeblich; allgemeine Alternativformulierungen schließen ohne ausdrückliche Einschränkung bestimmte technische Ausführungen nicht aus.
Die Behauptung, eine Überdachung wirke statisch auf eine gemeinsame Grenzwand ein, muss substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls durch Anknüpfung an Feststellungen belegt werden; bloße Rügen genügen nicht zur Erschütterung der Entscheidung.
Im Zulassungsverfahren sind außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn der Beigeladene einen prozessualen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 990/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung von Rechten der Klägerin scheide wegen der von ihr unter dem 21.6.2020 unterzeichneten Zustimmungserklärung aus.
Die von der Klägerin beanstandete Glasscheibe mit Rahmen, die sich oberhalb der gemeinsamen Grenzmauer auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite der Terrassenüberdachung befindet, widerspricht - anders als mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht - nicht der Zustimmungserklärung. Soweit es dort heißt, die Lücke zwischen Begrenzungsmauer und Dach solle entweder offen bleiben oder durch Glas und/oder Brandschutzglas geschlossen werden, schließt dies die Verwendung einer Glasscheibe, die durch einen Rahmen gehalten wird, nicht aus. Dass der Rahmen eine unangemessene Breite aufweist, ist weder hinreichend dargelegt noch den vorliegenden Lichtbildern zu entnehmen.
Auch die Rüge der Klägerin, die Terrassenüberdachung rage in den Bereich über der gemeinsamen Grenzmauer zwischen den Grundstücken hinein, rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Soweit es in der Zustimmungserklärung heißt „Dabei wird das Dach nicht auf die gemeinsame Begrenzungsmauer aufgesetzt, sondern wird hausseits am Wärmedämmverbundsystem ihres Hauses befestigt und steht gartenseits auf eigenen Pfählen.“, ist diese Erklärung nach dem Dafürhalten des Senats dahin auszulegen, dass damit - anders als die Klägerin vorträgt - die statische Selbstständigkeit der Terrassenüberdachung gemeint ist. Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat der Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge festgestellt, dass die gemeinsame Grenzwand durch die Terrassenüberdachung statisch nicht belastet wird. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich nach den Feststellungen des Beklagten die Überdachungskonstruktion abweichend vom Zulassungsvorbringen der Klägerin lediglich mit einer Tiefe von 4 cm über der gemeinsam Grenzmauer befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind im Zulassungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen prozessualen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.