Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1764/22·20.07.2023

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Versagungsbescheid im Baurecht abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Kernfrage war die Zulässigkeit des Vorhabens nach Bebauungsplan und § 34 BauGB sowie die Frage, ob das Vorhaben das Doppelhauscharakter aufhebt. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Korrektheit der Vorinstanz und keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 20.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt.

2

Die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe qualitative und quantitative Merkmale isoliert betrachtet, ist nur dann geeignet, Zulassungsgründe zu begründen, wenn konkret aufgezeigt wird, inwiefern eine andere Würdigung der örtlichen Gesamtsituation zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung führen könnte.

3

Bei der Prüfung der Einfügung nach § 34 BauGB ist die tatsächliche Erscheinung der näheren Umgebung, insbesondere eine durchgängige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und die wechselseitige Grenzbebauung, maßgeblich zu berücksichtigen.

4

Ändert ein Erweiterungsbau die Proportionen einer Doppelhaushälfte derart, dass zusammen mit dem Bestand kein Doppelhaus mehr entsteht, kann dies die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan oder § 34 BauGB entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 34 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 830/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Versagungsbescheid vom 1.3.2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung zur Erweiterung einer Doppelhaushälfte um ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten sowie Garage, das Vorhaben verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften wobei offen bleiben könne, ob der Bebauungsplan Nr. 26/21 „ T.  “ wirksam sei. Entweder ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens bereits aus einem Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern, oder das Vorhaben füge sich nicht in die i. S. d. § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ein, die eine durchgängige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern aufweise. Das Vorhaben des Klägers bilde zusammen mit der bereits vorhandenen Doppelhaushälfte kein Doppelhaus mehr.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Soweit der Kläger vorträgt, das Gericht verkenne die Notwendigkeit der Würdigung aller qualitativen und quantitativen Merkmale, es hätte prüfen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Charakter eines Doppelhauses aufhebe, erschüttern diese Ausführungen nicht die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs eine „isolierte Betrachtung“ vorgenommen. Vielmehr hat es - unter Einbeziehung der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke - die örtliche Gesamtsituation umfassend berücksichtigt und gewürdigt (Seite 8 des Urteilsabdrucks). Zudem legt der Kläger nicht in der gebotenen Weise dar, warum das Vorhaben entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe der im Urteil zutreffend dargestellten Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“ zulässig sein könnte.

7

Das - unter Verweis auf die Anlage 1 seines Begründungsschriftsatzes erfolgte - Vorbringen, darüber hinaus läge keine Disproportionalität vor, vielmehr würden die Proportionen der Doppelhaushälften zueinander lediglich umgekehrt (Bestand: Verhältnis 58 zu 42; nach der Erweiterung: 41 zu 59), die kleinere Doppelhaushälfte stelle kein bloßes Anhängsel dar, erschüttert nicht die tragende Begründung des angegriffenen Urteils. Der Senat tritt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bei, das Vorhaben sprenge den Rahmen der vorgeschriebenen wechselseitigen Grenzbebauung.

8

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise.

9

Das Vorbringen führt ferner nicht zu der - ohne weitere Begründung - geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.