Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzungen (insgesamt 6.000 €) und die Androhung weiterer Zwangsgelder. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Ausführungen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründeten. Das Verwaltungsgericht hatte befunden, die Zwangsgelder seien nach § 63 VwVG NRW ordnungsgemäß angedroht worden und die Forderungen bei Ortsbesichtigung nicht erfüllt. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 12.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 12.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung sind substantiierte, entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Rechtsnachfolge begründet keine Entbindung von einem unanfechtbaren Verwaltungsakt des Rechtsvorgängers; der Rechtsnachfolger hat die Wirkung des Bescheids hinzunehmen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt eine ordnungsgemäße schriftliche Androhung unter Fristsetzung sowie die Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb der Frist voraus; die Nichterfüllung kann durch eine Ortsbesichtigung nachgewiesen werden.
Zum Erfolg einer Erinnerung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die zeigen, dass die Verpflichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt war; unsubstantierter Vortrag ist unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6749/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 20.10.2015, mit dem Zwangsgelder in Höhe von 2 × 3.000 € (insgesamt 6.000 € ) festgesetzt und der Klägerin weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 6.000 € (jeweils 3.000 € für die Forderungen zu 1. und 2 aus der Verfügung vom 24.9.2010) angedroht worden sind, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung der am 18.6.2015 angedrohten Zwangsgelder beruhe auf § 64 VwVG NRW. Gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin liege ein unanfechtbarer Verwaltungsakt in Form der Ordnungsverfügung vom 24.9.2010 vor, die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen müsse. Das Zwangsgeld i.H.v. 3.000 € je Forderung sei der Klägerin ordnungsgemäß nach § 63 VwVG NRW schriftlich unter Fristsetzung angedroht worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei die Klägerin den Forderungen nicht nachgekommen. Bei einer Ortsbesichtigung am 12.10.2015 sei festgestellt worden, dass beide Forderungen aus der Ordnungsverfügung nicht erfüllt waren.
Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags führen nicht zu den allein geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Soweit die Klägerin rügt, sie sei der Aufforderung der Beklagten nachgekommen und habe die Teilaufstockung auf dem rückwärtigen Teil des Gebäudes im 2. Obergeschoss vollständig entfernt, damit sei der geforderte Zustand hergestellt, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiterer Zwangsgelder vom 20.10.2015 nicht infrage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Forderungen aus der Grundverfügung am 12.10.2015 (Tag der Ortsbesichtigung) nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20.10.2015 die Forderungen erfüllt waren, sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.
Soweit die Klägerin geltend macht, der geringere Grenzabstand von 2,83 m zum Nachbargrundstück Zum F. 4 sei im Hinblick auf § 6 Abs. 14 BauO NRW zu dulden, betrifft dies - wie bereits im Verfahren 7 A 1763/16 im Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt - die im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 24.9.2010.
Das gleiche gilt für die weitere Erwägung der Klägerin, Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder seien mangels eines legitimen Zwecks unverhältnismäßig; auch insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren 7 A 1763/16 vom heutigen Tage verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.